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Gleichbehandlung: Arbeitgeber darf Geschenkevergabe auf Teilnehmer an Weihnachtsfeier beschränken

Darf ein Arbeitgeber an einzelne Arbeitnehmer Weihnachtsgeschenke verteilen? Ist es zum Beispiel rechtmäßig, dass nur die zur Weihnachtsfeier Erschienenen ein Geschenk erhalten? Antworten kommen vom Arbeitsgericht Köln.

Die Verantwortlichen eines Handelsunternehmen kamen auf folgende Idee: Jeder Mitarbeiter, der an der Weihnachtsfeier 2012 teilgenommen hatte, bekam ein "iPad mini" im Wert von etwa 400 EUR geschenkt. Damit wollten sie der geringen Teilnehmerzahl bei Betriebsveranstaltungen entgegenwirken. Einer der etwa 100 Mitarbeiter war allerdings erkrankt und mit der Vorgehensweise des Arbeitgebers nicht einverstanden. Denn auch er bekam kein "iPad mini". Er berief sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und sah das Geschenk zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehen würde.

Die Richter des Arbeitsgerichts Köln gaben jedoch dem Arbeitgeber Recht. Er kann frei entscheiden, ob er einem Arbeitnehmer, der an einer betrieblichen Weihnachtsfeier nicht teilgenommen hat, ein Geschenk zuwendet oder nicht. Der Arbeitgeber wollte mit seiner Überraschung ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen. Deshalb handelt es sich dabei um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit gleichzustellen ist.

Hinweis: Ein Arbeitgeber darf bei derartigen Zuwendungen die Mitarbeiter unterschiedlich behandeln. Wenn er das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten, um die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren, stellt dies einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dar.


Quelle: ArbG Köln, Urt. v. 09.10.2013 - 3 Ca 1819/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2013)

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