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Erkennbares Hindernis: Wann die Absicherung der Unfallstelle entbehrlich ist

Ein Verstoß wegen der unterbliebenen Absicherung einer Unfallstelle liegt dann nicht vor, wenn eine Absicherung durch Warnzeichen deshalb entbehrlich ist, weil das Fahrzeug rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte.

Ein Lkw-Fahrer rammte einen am rechten Fahrbahnrand stehenden Pkw, der angehalten hatte, weil es zuvor zu einem Unfall gekommen war. Die Fahrerin des Pkw wollte erste Hilfe leisten. Die Haftpflichtversicherung des Lkw-Fahrers wandte ein, dass eine Mithaftung auf Seiten der Autofahrerin in Höhe von 25 % gegeben sei, da sie die Unfallstelle nicht ordnungsgemäß durch Aufstellen eines Warndreiecks, Einschalten der Warnblinkanlage oder Öffnen der Heckklappe ihres Fahrzeugs abgesichert hatte.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat hierzu entschieden, dass ein Verstoß gegen eine grundsätzlich erforderliche Absicherung der Unfallstelle deshalb nicht vorliegt, weil diese durch Warnzeichen nur dann erforderlich ist, wenn das Fahrzeug nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann. Für den Lkw-Fahrer war das stehende Auto allerdings bereits aus einer Entfernung von etwa 200 Metern gut erkennbar. Bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 70 km/h bestand somit für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer ausreichend Zeit, auf das stehende Fahrzeug zu reagieren.

Hinweis: § 15 der Straßenverkehrsordnung regelt, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn ein Fahrzeug an einer Stelle liegen bleibt, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann. Liegenbleiben bedeutet hier, dass ein Fahrzeug auf der Fahrbahn wegen technischen Versagens, infolge Unfalls, Treibstoffmangels oder aus sonstigen Gründen gegen den Willen des Fahrzeugführers zum Halten kommt oder der Fahrzeugführer nach einem gewollten Anhalten aus solchen Gründen nicht mehr weiterfahren kann.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.2014 - 9 U 216/13
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2014)

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