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Mischmietverhältnis: Kündigungsbedingungen bei bewohnten Gewerberäumen

Für die Kündigung von Gewerberäumen benötigt ein Vermieter keinen Kündigungsgrund. Was aber, wenn die Mieter dort auch gleichzeitig wohnen?

Mieter hatten Wohnräume angemietet. Im Mietvertrag wurde ihnen auch gestattet, die Räume im Erdgeschoss als Hypnosepraxis zu nutzen. Dann erfolgte die Kündigung des Mietverhältnisses ohne Angaben von Kündigungsgründen. Diese Begründung ist im Gewerberaummietrecht schließlich nicht erforderlich. Die Mieter meinten jedoch, dass in ihrem Fall das Wohnraummietrecht Anwendung finden müsse. Und da der im Wohnraummietrecht vorgeschriebene Kündigungsgrund nicht vorliege, sei die Kündigung als nicht rechtens anzusehen. Daraufhin erhob der Vermieter eine Räumungsklage, mit der sich nun der Bundesgerichtshof befassen musste. Dieser urteilte eindeutig: Lässt sich ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen, sind vorrangig die für die Wohnraummiete geltenden Vorschriften anzuwenden. Andernfalls werden die zum Schutz des Wohnraummieters bestehenden, zwingenden Sonderregelungen unterlaufen.

Hinweis: Es kommt also immer auf den Einzelfall an. Am besten dürfte es sein, wenn für jede Einheit ein gesonderter Mietvertrag abgeschlossen wird. Ist das nicht möglich und die Mieter wohnen in ihrer Gewerbeeinheit mit Zustimmung des Vermieters, wird meistens das für Mieter günstigere Wohnraummietrecht Anwendung finden.


Quelle: BGH, Urt. v. 09.07.2014 - XIII ZR 376/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 08/2014)

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