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Werbemailings: Das Einklagen von Gewinnzusagen ist möglich - aber schwierig

Haben Sie auch schon einmal Werbung mit einer Gewinnzusage erhalten? Dann sollten Sie diese aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) kennen.

Eine Frau erhielt ein Schreiben mit der Überschrift "Großes Deutschland Rätsel". Absender war die Firma "Buchungszentrumwest" mit einer Postfachanschrift aus Achim. In dem Schreiben hieß es weiter: "Sie sind ein Gewinner Frau XY". Neben dem Namen befand sich der Satz "3. Preis: 20 x 1.000 EUR Bargeld". Tatsächlich existierte die Firma "Buchungszentrumwest" aber nicht. Das Postfach wurde durch eine dritte Person betrieben, bei der eine Vollstreckung jedoch aussichtslos erschien. Deshalb richtete die Frau ihre Forderung gegen den Geschäftspartner des Postfachbetreibers und verklagte ihn.

Das OLG gab der Klage über 20.000 EUR statt. Es habe eine Gewinnzusage nach § 661a BGB vorgelegen. Nach der Vernehmung von Zeugen stand fest, dass der verklagte Geschäftspartner mit dem Betreiber des Postfachs zusammengearbeitet hatte. Er hatte die Adressen geliefert, die Gewinnzusagen und Einladungsschreiben eingetütet und versendet sowie die Touren organisiert. Dies reichte aus, um ihn neben dem Postfachbetreiber zur Einhaltung der Gewinnzusage zu verpflichten.

Hinweis: Gewinnzusagen können eingeklagt werden. Häufig ist es allerdings sehr schwierig, den Absender und damit den Haftenden zu ermitteln.


Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 27.06.2014 - 11 U 23/11
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2014)

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