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Nebenjob bei Unterhaltspflicht: Nicht alle Zusatzeinkünfte sind uneingeschränkt beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen

Die Höhe zu zahlenden Unterhalts hängt in den meisten Fällen wesentlich von der Höhe des erzielten Einkommens ab. Kommt es dabei allein auf das Einkommen aus dem Hauptarbeitsverhältnis an oder sind auch zusätzliche Nebeneinkünfte zu berücksichtigen? Mit dieser Frage hatte sich betreffend den Kindesunterhalt das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) auseinanderzusetzen.

Nach Trennung und Scheidung musste ein Vater für seine beiden Kinder Unterhalt zahlen. Der Unterhalt wurde anhand der Düsseldorfer Tabelle mit 110 % des Mindestunterhalts bestimmt. Grundlage war das Einkommen des Vaters aus seinem Hauptberuf, in dem er mit 39 Stunden pro Woche beschäftigt war. Nun nahm der Vater eine zusätzliche Beschäftigung an. Bei zusätzlicher voller Berücksichtigung der Einkünfte aus dieser Tätigkeit betrug der zu zahlende Unterhalt 120 % des Mindestunterhalts. Den machte die Kindesmutter für ihre Kinder auch prompt geltend.

Das OLG hat das Begehren jedoch zurückgewiesen. Zwei Argumente gaben den Ausschlag:

  • Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung sind in jedem Fall heranzuziehen, wenn andernfalls Unterhalt von weniger als 100 % des Mindestunterhalts geschuldet ist.
  • Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung sind - sollte der Mindestunterhalt gesichert sein - vollständig zur Unterhaltsbestimmung heranzuziehen, wenn sie schon während intakter Ehe erwirtschaftet wurden.

Im zur Entscheidung anstehenden Fall war der Mindestunterhalt gesichert, da 110 % zu zahlen waren. Die Nebentätigkeit hatte der Mann erst nach der Scheidung begonnen. Also waren die Einkünfte nicht in vollem Umfang heranzuziehen. Der Senat berücksichtigte sie mit 4/5, wodurch es zu keinem Tabellensprung kam und weiterhin nur 110 % der Sätze des Mindestunterhalts zu zahlen waren.

Hinweis: Es besteht die Pflicht, den Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes zu sichern. Gegebenenfalls muss dazu bis zu 48 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Wenn also durch das normale Einkommen der Mindestunterhalt nicht gesichert ist, muss der Unterhaltspflichtige deshalb im Rahmen des Möglichen sogar eine Nebenbeschäftigung aufnehmen.


Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 01.04.2016 - 13 UF 44/16
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2017)

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