Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Sorgfältige Handwerkerwahl: Ist ein das Nachbarhaus schädigender Handwerker insolvent, haftet der Auftraggeber

Sie bestellen einen Handwerker, durch den es anschließend zu einem Schaden am Nachbarhaus kommt. Wer in einem solchen Fall haftet, musste der Bundesgerichtshof nun entscheiden.

Ein Hauseigentümer beauftragte einen Dachdecker. Der reparierte mithilfe eines Brenners das Flachdach und verursachte ein Glutnest, das abends nach Beendigung der Arbeiten zu einem Brand führte. Aber nicht nur das Haus des Auftraggebers brannte vollständig ab; auch das unmittelbar angrenzende Haus der Nachbarn wurde erheblich beschädigt. Das Nachbarhaus war versichert und die Versicherung zahlte knapp 100.000 EUR. Nun verlangt die Versicherung jedoch von den Eigentümern des abgebrannten Hauses den Ersatz des Geldes. Denn bei dem Dachdecker war wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nichts zu holen.

Tatsächlich musste der auftraggebende Hauseigentümer zahlen. Denn der Versicherung stand ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist dann gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aber auch nicht unterbinden kann. Und das war bei dem Brand der Fall gewesen. Die Eigentümer des abgebrannten Hauses hatten die Dacharbeiten veranlasst und den Handwerker ausgesucht. Sie hatten die Gefahrenquelle geschaffen und müssen den Schaden ersetzen.

Hinweis: Es handelt sich also um ein Risiko, das kaum absehbar ist. Denn ein Grundstückseigentümer, dessen Handwerker aus Versehen das Nachbarhaus in Brand steckt, haftet nach diesem Urteil. Gut, wenn der Handwerker dann selbst versichert ist.


Quelle: BGH, Urt. v. 09.02.2018 - V ZR 311/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2018)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]