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Vergehen in der Freizeit: Verurteilten Straftätern darf nicht ohne weiteres fristlos gekündigt werden

Selbstverständlich können Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers oder zu Lasten von Kolleginnen und Kollegen sehr schnell eine Kündigung rechtfertigen. Was nach Straftaten passiert, die mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun haben, hat nun das Arbeitsgericht Düsseldorf geklärt.

In dem betreffenden Fall ging es um einen in einem Chemieunternehmen im Labor Beschäftigten. Dieser war seit ca. 25 Jahren im Bereich der Qualitätsanalyse mit der Herstellung und Prüfung von Silikonprüfplatten betraut. Dann fand die Polizei in dessen Wohnung 1 kg Betäubungsmittel und 1,5 kg chemische Stoffe, die sie als gefährlich einstufte. Der Arbeitnehmer wurde daraufhin wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens verurteilt. Als die Arbeitgeberin davon aus der Presse erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos und später nochmals ordentlich fristgemäß. Gegen die fristlose Kündigung erhob der Arbeitnehmer Klage - mit Erfolg.

Es lagen keine personenbedingten Kündigungsgründe vor. Grundsätzlich kann zwar auch bei einem außerdienstlichem Fehlverhalten eine fristlose Kündigung in Betracht kommen, sofern das Fehlverhalten die Zuverlässigkeit des Arbeitsnehmers entfallen lässt. Dabei kommt es aber auf die Art und Schwere des Delikts, die konkret nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit sowie insbesondere auch auf die Stellung im Betrieb an. Hier handelte es um außerdienstliche Vorwürfe. Die konkrete Arbeitsleistung war nicht betroffen und die lange Betriebszugehörigkeit rechtfertigte keine fristlose Kündigung. Über die fristgemäße Kündigung musste das Gericht hier nicht entscheiden, da der Mann nicht gegen sie geklagt hatte.

Hinweis: Der Fall zeigt deutlich, dass außerdienstliche Straftaten nicht grundsätzlich fristlose Kündigungen von Arbeitsverhältnissen rechtfertigen können, wenn für diese keine Beziehung zum Arbeitgeber bestehen.


Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2018 - 11 Sa 319/17
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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