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Kollektive Vergütungsregeln: Nachträgliche Betriebsvereinbarung löst individualvertraglich vereinbarte Vergütung nicht ab

Wenn auf ein Arbeitsverhältnis verschiedene Vertragsgrundlagen Anwendung finden, kann dieser Umstand zu Problemen führen, die in den meisten Fällen jedoch zugunsten des Arbeitnehmers gelöst werden.

In diesem Fall des Bundesarbeitsgerichts ging es um einen Masseur in einem Senioren- und Pflegezentrum. In seinem Arbeitsvertrag stand, dass er nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) bezahlt werden sollte. Dann schloss die Arbeitgeberin mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung. Die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung verwiesen auch auf die Bestimmungen des BAT, die automatisch Bestandteil der Arbeitsverträge werden sollten. Dann wurde die Betriebsvereinbarung jedoch durch die Arbeitgeberin gekündigt, und diese meinte nun, den BAT bzw. den nachfolgenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) nicht anwenden zu müssen. Der Arbeitnehmer sah das anders und wollte auch weiterhin die Bezahlung aufgrund des TVöD - wegen der Verweisung im Arbeitsvertrag. Und das zu Recht.

Die Arbeitgeberin war verpflichtet, den Masseur nach der jeweiligen Entgelttabelle des TVöD zu vergüten. Die Betriebsvereinbarung hatte diese Vereinbarung nicht abgeändert.

Hinweis: Der Fall zeigt deutlich, dass ein Arbeitnehmer sich in solchen Fällen fast immer auf die für ihn günstigere Regelung berufen kann. Denn eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung, die sich an einen Tarifvertrag anlehnt, kann nicht durch eine Betriebsvereinbarung zu Lasten des Arbeitnehmers geändert werden.


Quelle: BAG, Urt. v. 11.04.2018 - 4 AZR 119/17
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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