[Inhalt] Kurzfristige Programmänderung: Reiseänderung darf nicht auf vorhersehbaren Gründen basieren oder wesentliche Leistungen betreffen Lesen Sie doch einmal das Kleingedruckte im Vertrag Ihrer Pauschalreise. Sie werden erstaunt sein, was Sie dort alles finden. Auf einer China-Rundreise war unter anderem ein dreitägiger Aufenthalt in Peking vorgesehen. Eine Woche vor der Abreise wurde vom Reiseveranstalter dann aber mitgeteilt, dass aufgrund einer Militärparade die Verbotene Stadt und der Platz des himmlischen Friedens in Peking nicht besichtigt werden könnten. Der Veranstalter bot ein Alternativprogramm an, hier insbesondere den Besuch eines Tempels. Zwei Personen traten daraufhin vom Reisevertrag zurück. Sie klagten die Rückzahlung des Reisepreises, den Ersatz nutzloser Aufwendungen für Impfungen und Visa und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ein. Das Gericht hat ihnen ein Rücktrittsrecht zugestanden und damit auch das Geld. Eine entsprechende Änderung der vertraglichen Leistungen ist im Nachhinein nur dann erlaubt, wenn sich ein solches Recht auch aus dem Reisevertrag ergibt. Im vorliegenden Fall gab es zwar eine solche Klausel; das Gericht stellte aber dessen Unwirksamkeit fest. Ein Reiseveranstalter kann sich nur solche Leistungsänderungen vorbehalten, die unter Berücksichtigung der Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden zumutbar sind. Zumutbar sind nur Änderungen aufgrund von Umständen, die nach Vertragsschluss eintreten und die für den Reiseveranstalter bei Vertragsschluss auch nicht vorhersehbar sind. Zudem dürfen sie den Charakter der Reise nicht verändern. In dem entschiedenen Fall lag unter Berücksichtigung der fehlenden vertraglichen Grundlage für eine Leistungsänderung eine erhebliche Änderung der wesentlichen Reiseleistungen vor. Hinweis: Ein Reiseveranstalter kann also zur Erstattung des Reisepreises nach einer Änderung der Reiseleistungen verpflichtet sein. Es kommt wie so häufig aber auf den Vertrag an. Quelle: BGH, Urt. v. 16.01.2018 - X ZR 44/17
(aus: Ausgabe 03/2018)
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