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Arbeitsunfall auf Dienstreise: Nur Unfälle, die mit dem Beschäftigungsverhältnis im sachlichen Zusammenhang stehen, sind abgedeckt

Auch wenn eine Reise dienstlich veranlasst wurde, sind nicht alle Tätigkeiten auf einer solchen Reise automatisch auch beruflicher Natur. Das ist besonders dann zu beachten, wenn es auf einer Dienstreise zu einem Vorfall kommt, der als Arbeitsunfall geltend gemacht werden möchte.

Eine Arbeitnehmerin hatte an einer Konferenz in Lissabon teilgenommen - ein Umstand, der eindeutig beruflich veranlasst war. Einen Tag vor Ende der Konferenz wollte die Frau sich per Telefon in ihrem Hotelzimmer ein Taxi bestellen, um damit zu einer Autovermietung zu fahren und dort ein Fahrzeug für eine private Reise im direkten Anschluss an ihre Dienstreise zu mieten. Auf dem Weg zum Telefon rutschte sie aus und zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu. Gegenüber der Berufsgenossenschaft machte sie daraufhin Ansprüche geltend.

Die Berufsgenossenschaft meinte aber, dass hier kein Arbeitsunfall vorliegen würde. Das daraufhin angerufene Sozialgericht sah das genauso. Nicht jeder Unfall, der während einer Dienstreise passiert, stellt per se einen Arbeitsunfall dar. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist es Voraussetzung, dass sich der Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der Dienstreise und dem versicherten Beschäftigungsverhältnis ereignet. Hier wollte sich die Frau ein Taxi für eine private Reise organisieren - eine eindeutig private Tätigkeit, bei der es am eindeutigen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis fehlte.

Hinweis: Nicht jeder Unfall während einer Dienstreise ist auch ein Arbeitsunfall. Trotzdem sollten Betroffene lieber einmal mehr eine Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft erstatten als einmal zu wenig.


Quelle: SozG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.11.2017 - S 8 U 47/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2018)

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