Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Zugewinnausgleich: Belege zur Ermittlung des Zugewinns müssen präzise definiert sein

Für regelmäßige Leser ist die Standardsituation beim Zugewinnausgleich klar. Die Differenz zwischen dem Vermögen zur Eheschließung und dem finanziellen Stand bei Trennung ist der Zugewinn. Den hat der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn, den er in der Ehe hinzuerworben hat, zur Hälfte dem anderen gegenüber auszugleichen. Ebenso klar ist den juristisch Interessierten jedoch auch: An die erforderlichen Daten und Informationen zu kommen, kann Probleme bereiten.

Der Gesetzgeber hat dazu geregelt, dass jeder Ehegatte dem anderen Auskunft über seinen Vermögensstand zu dem jeweiligen Stichtag zu erteilen hat und die Angaben auch belegen muss. Wie die korrekte Auskunft auszusehen hat, ist dabei noch relativ klar. Es ist ein tabellarisches Verzeichnis vorzulegen, in dem alle Vermögenspositionen nebst Wertangaben aufgeführt sind. Bei den Belegen ergeben sich mitunter Probleme. Bei einem Girokonto kann so zum Beispiel ein Kontoauszug oder eine separate Auskunft des Kreditinstituts überlassen werden. Aber bei Kapital- bzw. Betriebsbeteiligungen und den Erträgen aus diesen und Ähnlichem stellt sich immer wieder die Frage, welche Belege genau benötigt werden.

Der Bundesgerichtshof hat in einem solchen Fall jüngst einmal mehr klargestellt, dass es Aufgabe desjenigen, der einen Beleg haben will, ist, diesen ganz genau zu benennen. Denn wenn ein Gericht den Auskunftspflichtigen zur Herausgabe bestimmter Belege verpflichtet und dieser nicht reagiert und deshalb die Sache dem Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung gegeben wird, muss dieser Gerichtsvollzieher unter Zugrundelegung der gerichtlichen Entscheidung in der Lage sein, die genau geschuldeten Belege aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen herauszusuchen. Wesentlich ist es deshalb, die Art der geschuldeten Belege exakt zu bezeichnen, wie auch den Zeitraum, auf den bezogen sie herauszugeben sind.

Hinweis: Muss ein Ehegatte beispielsweise Auskunft über eine Firmenbeteiligung machen und weigert er sich, weil er sich seinen Geschäftspartnern gegenüber zur Geheimhaltung verpflichtet habe, zählt diese nicht. Die Auskunftspflicht ist vorrangig.
 
 


Quelle: BGH, Beschl. v. 03.07.2019 - XII ZB 116/19
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2019)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]