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Trennung von Unverheirateten: Die Ausgleichsansprüche gleichen bei gemeinsamem Eigentum denen von Verheirateten

Trennen sich Ehegatten als gemeinsame Eigentümer des Familienheims, stellt sich die Frage, wer die Hausschulden künftig zu tragen hat. Meist werden Fragen wie diese im Zusammenhang im Rahmen der Unterhaltsregelung geklärt. Wenn jedoch gar kein Unterhalt geschuldet ist, kann die Frage der Schuldenverteilung durchaus problematisch werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in diesem Zusammenhang folgenden Fall zu lösen: Zwei Frauen hatten sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengeschlossen und waren je zur Hälfte Miteigentümerinnen des von ihnen gemeinsam bewohnten Hauses. Nach der Trennung verblieb eine der Frauen zunächst im Haus und zahlte zunächst auch das Hausdarlehen weiter. Dann machte sie jedoch geltend, die ehemalige Partnerin habe ihr die Hälfte der Darlehensaufwendungen zu erstatten - und zwar sowohl für die Zeit, in der sie noch im Haus lebte, als auch für die Zeit danach.

Der BGH hat in seiner Entscheidung zunächst klargestellt, dass es bei diesem Problembereich ohne Belang ist, ob sich verheiratete Partner trennen (und scheiden lassen), oder ob die genannte Konstellation auf getrennte Partner einer nichtehelichen Partnerschaft zutrifft. Die Lösung bleibt jeweils gleich vorzunehmen: Kein Partner kann vom anderen irgendeinen Ersatz für die vergangene gemeinsame Zeit fordern. Für einen Anspruch auf Ausgleich wegen der Schuldenzahlung nach einer Trennung ist dann aber eine unweigerliche Voraussetzung, dass der Ausgleich tatsächlich geltend gemacht wird. Wenn also ein Partner nach der Trennung im Haus verbleibt und die Schulden weiterhin zahlt, kann er erst dann vom anderen etwas verlangen, wenn er dies auch ausdrücklich artikuliert. Ist das der Fall, muss gegengerechnet werden, dass er auch den Miteigentumsanteil des anderen nutzt. Wenn also der Wohnwert beispielsweise bei 1.000 EUR liegt und die Raten monatlich 800 EUR betragen, stehen ihm zwar 400 EUR Ausgleich zu, die aber wegen des höheren (hälftigen) Wohnwerts vollständig kompensiert werden. Weil in den Vorinstanzen in dieser Hinsicht vieles ungeklärt geblieben war, verwies der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Hinweis: Wie gemeinsame Schulden bei Trennung auszugleichen sind, ist eine komplexe Frage. Fachkundiger Rat ist einzuholen, um die jeweilige Rechtsposition zu prüfen und durchzusetzen.


Quelle: BGH, Urt. v. 11.07.2018 - XII ZR 108/17
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2018)

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