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Resturlaub im Erbrecht: Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererbbar

Dass Vermögenswerte wie Geld oder Grundstücke beim Tod des Erblassers auf die Erben übergehen, ist offenkundig. Welche sonstigen Werte jedoch noch vererbbar sind, beschäftigt die Gerichte immer wieder. Lange Zeit war in der Rechtsprechung zum Beispiel umstritten, ob Urlaubsansprüche vererbt werden oder nicht.

Ein Mann hatte bei seinem Tod noch über 54 Urlaubstage. Seine Witwe und Alleinerbin wollte vom Arbeitgeber die Abgeltung dieser Urlaubsansprüche sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche einklagen, die sich auf über 30.000 EUR beliefen.

Das Gericht entschied, dass mit dem Tod des Erblassers sein Urlaubsanspruch nicht untergegangen war, sondern sich in einen vererbbaren "Anspruch auf Abgeltung" umgewandelt hatte. Die Ehefrau hatte daher einen Anspruch auf die Auszahlung des Betrags.

Hinweis: Der Europäische Gerichtshof hat bereits vor einigen Jahren entschieden, dass der Urlaubsanspruch nicht mit dem Tod erlischt. Dem folgt nun auch die deutsche Rechtsprechung und gewährt den Erben finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub des Verstorbenen. Dabei müssen jedoch die Bestimmungen im Arbeitsvertrag genau berücksichtigt werden, soweit dort zum Beispiel der Verfall von Urlaubsansprüchen oder eine unterschiedliche Behandlung von Mindest- und Mehrurlaub geregelt ist.


Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2016 - 4 Sa 888/15
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 06/2017)

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