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Schadensersatzansprüche verwirkt: Schon die Schwarzzahlung eines Teilbetrags führt zur kompletten Vertragsnichtigkeit

Das folgende Urteil zeigt einmal mehr, wie Schwarzarbeit von den Gerichten bewertet wird.

Eine Frau beauftragte einen Architekten mit der Instandsetzung ihres Wohnhauses. Dabei kam es zu Fehlern, und die Frau wollte zur Feststellung und Beseitigung der resultierenden Schäden etwas über 90.000 EUR vom Architekten einklagen. Die Frau hatte zuvor dem Architekten bereits 5.000 EUR ohne Rechnung in bar gezahlt - ein Betrag, der nicht in die Schlussrechnung mit aufgenommen wurde. Obwohl es sich bei dieser Summe nur um einen Teilbetrag der gesamt berechneten Leistungen handelte - in solchen Fällen sind die Gerichte knallhart.

Der Architektenvertrag war wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) insgesamt nichtig. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ist der Abschluss von Werkverträgen oder das Erbringen von Werkleistungen, mit denen ein Unternehmer seine sich aus der Leistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, nichtig. Damit fehlte es an einer vertraglichen Grundlage für den Schadensersatzanspruch. Beiden Parteien war bewusst, dass für den in bar gezahlten Betrag keine Umsatzsteuer entrichtet werden sollte. Folglich verlor die Frau den Rechtsstreit.

Hinweis: Bei einer nachträglichen "Ohne-Rechnung-Vereinbarung" mit einem Architekten ist also der Architektenvertrag nichtig - die Mängelgewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind somit ausgeschlossen. Das ist gut zu wissen und sollte vor Schwarzgeschäften warnen.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 18.10.2017 - 12 U 115/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2018)

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