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Berechnung der Wohnfläche: Balkone, Terrassen und Wintergärten dürfen nur zu einem Viertel angerechnet werden

Als wäre die Berechnung von Flächen bei Mietwohnungen nicht schon schwierig genug, kommt nun noch die Frage hinzu, inwieweit hierbei Balkone zu berücksichtigen sind. Der folgende Fall bringt Klärung.

Eigentlich ging es rechtlich um eine Mieterhöhung und die dabei zu berechnende Wohnungsgröße. Denn je größer eine Wohnung ist, desto mehr Miete ist naturgemäß zu zahlen. Nun war die Frage, wie die zwei Balkone der Wohnung zu berücksichtigen seien.

Das Gericht entschied, dass entgegen einer in Berlin weit verbreiteten Praxis die Fläche der für diese Wohnung nutzbaren zwei Balkone lediglich mit einem Viertel hinzuzurechnen ist. Grundsätzlich ist die Größe einer Wohnung nach der örtlichen Verkehrssitte zu ermitteln. Aufgrund einer durchgeführten Datenerhebung eines Sachverständigen war festzustellen, dass in zurückliegenden Zeiten die Mehrheit der Befragten die Wohnflächenverordnung angewendet hat, um die Wohnungsgröße zu ermitteln. In dieser Verordnung ist jedoch ausdrücklich festgelegt, dass die Flächen von Terrassen, Balkonen und Wintergärten nur zu einem Viertel angerechnet werden können.

Hinweis: In Berlin sind für die Wohnflächenberechnung die Flächen von Balkonen, Terrassen und Wintergärten nur zu einem Viertel zu berücksichtigen. Das könnte auch in anderen Bundesländern gelten.


Quelle: LG Berlin, Urt. v. 17.01.2018 - 18 S 308/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2018)

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