Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Konzentration am Steuer: Geschwindigkeitsbeschränkungen sollten beachtet und auch nach Fahrtpausen stets erinnert werden

Als verständiger Verkehrsteilnehmer sollte man sich tunlichst an die Vorgaben von Straßenbeschilderungen halten - besonders, wenn diese sich auf Geschwindigkeitsbeschränkungen beziehen. Das Argument, diese nicht bewusst wahrgenommen zu haben und daher von der "üblichen" außerörtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung ausgegangen zu sein, zieht im Ernstfall nicht, so auch nicht in der Sache, die das Amtsgericht Dortmund (AG) im Folgenden zu bewerten hatte.

Ein Mann war zunächst wegen eines beruflichen Termins zu einer Firma gefahren, deren Adresse sich in einer Seitenstraße jener Hauptstraße befand, auf der die Geschwindigkeitsüberschreitung später festgestellt wurde. Der Geschäftsmann hatte hier bei der Hinfahrt die beiden Geschwindigkeitsbeschränkungsschilder angeblich nicht bewusst wahrgenommen, versicherte aber, mit 50 km/h zum Termin gefahren zu sein. Dort habe er dann eine Dreiviertelstunde verbracht und sei schließlich auf die Hauptstraße zurück eingebogen. Der Betroffene musste also bei Wiedereinfahren auf die Straße, die er bereits zuvor entlanggekommen war, damit rechnen, dass die bereits zuvor angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit auch weiterhin Bestand habe. Doch es kam, wie es kommen musste: Er fuhr zu schnell, so dass gehen ihn wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h eine Geldbuße von 160 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurde.

Seine Verteidigung, sich an die Beschränkung der Geschwindigkeit auf 50 km/h nicht erinnern zu können, weil er zwischendurch abgebogen sei, um in einer Seitenstraße in einem dort befindlichen Betrieb etwas zu erledigen, ließ das AG natürlich nicht gelten. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung ist generell zu beachten, auch wenn der Betroffene eine Fahrtpause in einer Stichstraße einlegt und dann in gleicher Fahrtrichtung weiterfährt. Bei der von dem Betroffenen befahrenen Straße handelt es sich um eine außerörtliche Straße, die zweifach mit der Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h beschildert war, so dass die Höchstgeschwindigkeit auf diesen Wert festgelegt wurde.

Hinweis: Das Urteil entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Selbst wer auf einer Autobahnfahrt eine Pause einlegt und anschließend erneut auf die Autobahn auffährt, muss die zuvor angeordneten Verkehrsregelungen auch weiterhin beachten. Vergesslichkeit oder Unkonzentriertheit sind für einen Fahrzeugführer generell keine guten Ratgeber, wenn es um verteidigende Argumente geht.

AG Dortmund, Urt. v. 04.07.2017 - 729 OWI-265 Js 968/17-173/17

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2018)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]