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Gemeinsames Sorgerecht : Elterliche Meinungsverschiedenheiten gefährden grundsätzlich nicht das Kindeswohl

Ist nach einer Scheidung der Eltern die Frage des Umgangsrechts zu klären, steht das Wohl des Kindes ganz klar im Vordergrund.

Wie das Oberlandesgericht Köln zuletzt entschieden hat, kann dem nichtehelichen Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen werden. Dies gilt auch, wenn es zwischen den Eltern Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Ausübung des Umgangsrechts bestehen. Dabei komme es jedoch darauf an, dass die Kommunikation zwischen den Eltern noch nicht derartig gestört sei, dass eine Einigung über die Belange des Kindes unmöglich ist.

Im vorliegenden Fall hat es das Gericht als sinnvoll erachtet, dem Kindesvater das (gemeinsame) Sorgerecht - mit Ausnahme des Rechts auf Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes - zu übertragen. Die Mutter des Kindes ist dadurch auch weiterhin in der Lage, über die Angelegenheiten des täglichen Lebens ihres Kindes zu entscheiden. Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sind von den Eltern dagegen gemeinsam zu entscheiden.


Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 12.03.2012 - 4 UF 267/11
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2012)

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