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Schenkungsteuer: Geldeingang auf Ehegattenkonto kann Zuwendung sein

Führen Sie mit Ihrem Ehegatten ein gemeinsames Konto? Dann wird Sie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sicherlich interessieren. Die Bundesrichter entschieden, dass die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto der Eheleute eine sogenannte freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten darstellen kann, die der Schenkungsteuer unterliegt.

Im Urteilsfall hatte ein Ehemann einen ihm zustehenden Veräußerungsgewinn in Höhe von 2,5 Mio. EUR auf das gemeinsame Konto mit seiner Ehefrau überweisen lassen. Das Finanzamt ging davon aus, dass er dadurch den hälftigen Betrag an seine Ehefrau zugewendet hatte. Entsprechend forderte das Amt rund 200.000 EUR Schenkungsteuer. Das Finanzgericht nickte diese Vorgehensweise ab.

Dem BFH war diese Schlussfolgerung aber zu voreilig. Die Bundesrichter urteilten, dass das Finanzamt anhand objektiver Tatsachen nachweisen muss, dass der augenscheinlich begünstigte Ehegatte auch tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen konnte. Nur dann kann eine freigebige Zuwendung vorliegen. Dabei gilt aber: Je öfter dieser Ehegatte auf das Geld zurückgreift, um eigenes Vermögen aufzubauen, desto mehr spricht dafür, dass er auch frei über das Guthaben verfügen kann. Greift er nur in Einzelfällen auf das Guthaben zurück, rechtfertigt das nicht die Annahme, dass ihm der komplette hälftige Betrag zugewendet wurde.

Hinweis: Allein die Einzahlung auf ein Gemeinschaftskonto rechtfertigt noch nicht die Annahme einer freigebigen Zuwendung. Vom Grundsatz her muss das Finanzamt beweisen, dass ein eingezahlter Betrag auch dem nichteinzahlenden Ehegatten zur Verfügung stand und somit hälftig zur Schenkungsteuer herangezogen werden darf. Sprechen aber genügend Anzeichen dafür, dass sich der nichteinzahlende Ehegatte frei am Kontoguthaben bedienen konnte, verlagert sich diese Feststellungslast auf die Eheleute. Die Ehegatten müssen dann beweisen, dass die Gelder weiterhin nur dem einzahlenden Ehegatten zuzuordnen sind.


BFH, Urt. v. 23.11.2011 - II R 33/10
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2012)

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