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Anhalten, warten: Fußgängern muss unbeeinträchtigtes Überqueren des Zebrastreifens ermöglicht werden

Von einem Kraftfahrer wird verlangt, dass er vor einem Fußgängerüberweg anhält, sobald er sieht, dass Fußgänger diesen betreten wollen. Etwas anderes gilt ausschließlich dann, wenn ein vorsichtiges Weiterfahren den Fußgänger nicht beeinflusst.

Weil ein Autofahrer einem Fußgänger das Passieren auf einem Zebrastreifen nicht ermöglichte, wurde eine Geldbuße in Höhe von 160 EUR festgesetzt. Daraufhin legte der Kraftfahrzeugführer Einspruch ein.

Das OLG Jena hat entschieden, dass der Bußgeldbescheid zu Recht ergangen ist, weil der Kraftfahrer gegen § 26 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift müssen Autofahrer Fußgängern, die den Zebrastreifen benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen.

Im betreffenden Fall befand sich eine Fußgängerin deutlich auf dem Zebrastreifen, als der Kraftfahrer diesen mit seinem Fahrzeug überquerte. Im Gegensatz zu ihm hatten auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite zwei Fahrzeuge korrekterweise angehalten. Denn grundsätzlich muss ein Kraftfahrer sofort anhalten, wenn ein Fußgänger den Überweg betritt oder anzeigt, diesen überqueren zu wollen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn ein vorsichtiges Weiterfahren den Fußgänger nicht beeinflusst. Dieser Ausnahmefall ist entweder bei einem außergewöhnlich langen Überweg, einem in der Mitte geteilten Überweg oder etwa nach klarer Verständigung zwischen Autofahrer und Fußgänger denkbar.

Hinweis: An Fußgängerüberwegen besteht eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers. Überquert aber ein Radfahrer fahrenderweise den Fußgängerüberweg, gilt § 26 StVO nicht.


Quelle: OLG Jena, Beschl. v. 27.02.2011 - 1 SsBs 30/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2012)

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