[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Betreuungsdienstleistung kein Wohnzweck: Wenn die angemietete Eigentumswohnung zur Kita wird

Vor den Gerichten wurde schon häufig wegen Kinderlärm in Wohnungseigentumsanlagen gestritten. Doch was hat es zur Folge, wenn eine angemietete Eigentumswohnung von einer Tagesmutter zur Betreuung von Kindern genutzt wird? Eine Antwort darauf gab kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH).

Eine Eigentümerin hatte ihre Eigentumswohnung vermietet. Die Mieterin betreute in der Wohnung fünf Kinder im Alter von null bis drei Jahren in der Zeit von 7 bis 19 Uhr. In der Teilungserklärung des Grundstückeigentümers war geregelt, dass die Ausübung eines Gewerbes oder Berufs in der Wohnung nur mit Zustimmung der Eigentümerverwalterin zulässig ist, die ihre Zustimmung jedoch nur aus wichtigem Grund verweigern darf.

Die Verwalterin war mit der beruflichen Nutzung der Wohnung nicht einverstanden. Der mit der Kinderbetreuung verbundene Kinderlärm sei ihrer Ansicht nach unzumutbar. Die Angelegenheit landete vor den Gerichten. Der BGH entschied, dass die Wohnungsnutzung bei Betreuungsdienstleistungen gegenüber Dritten mit bis zu fünf Kleinkindern nicht mehr vom Wohnzweck getragen sei. Es muss grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, auch fremde Kinder zu betreuen, zum Beispiel als Nachbarschaftshilfe. Aber der BGH betonte, dass die Eigentümerin der hier streitgegenständlichen Wohnung bislang zu keinem Zeitpunkt die Zustimmung zum Betrieb beantragt hatte. Diese könnte sehr wohl - ggf. unter Auflagen - zu erteilen sein, denn § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz privilegiert Kinderbetreuungseinrichtungen.

Hinweis: Eigentümer und Mieter sollten vor der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit stets in die Teilungserklärung schauen. Dort sind die Regeln des Zusammenlebens in der Wohnungseigentümergemeinschaft beschrieben. Dann ist auch klar, dass vor der Aufnahme einer Tätigkeit ein Antrag gestellt werden muss und nicht abgewartet werden darf, ob sich andere Mitbewohner gestört fühlen.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.07.2012 - V ZR 204/11
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2012)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]