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Befristung: Der Beginn des gewerblichen Mietvertrags

Für die Lösung vieler Probleme ist der Beginn des Mietverhältnisses wichtig. Was aber, wenn dieser nicht genau fixiert wurde?

Im Jahr 2006 wurde für zehn Jahre ein Mietvertrag über Gewerberäume geschlossen. Das Mietverhältnis sollte laut Vertrag "mit der Übergabe der Mieträume" beginnen. Vier Jahre später erklärte die Mieterin die außerordentliche Kündigung, da entgegen einer Zusicherung kein Zugang von einem angrenzenden Parkplatz geschaffen worden sei. Das Mietobjekt wurde geräumt und die Vermieterin klagte die Mieten für elf Monate aus dem Jahr 2010 ein.

Die Vermieterin hatte damit Erfolg. Die Klausel "mit der Übergabe der Mieträume" ist hinreichend bestimmt. Die Schriftform wird dadurch nicht infrage gestellt. Der auch für Gewerberäume geltende § 550 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besagt: "Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig." Faktisch bedeutet dies, dass ein befristeter Mietvertrag schriftlich abzuschließen ist.

Hinweis: Befristete Mietverträge im Wohnraummietrecht sind in aller Regel nicht möglich. Im Gewerberaummietrecht sieht dies anders aus. Dabei ist allerdings die Schriftform zu wahren. Kleinere Ungenauigkeiten können der Fristwahrung entgegenstehen. Das gilt aber nicht für eine fehlende detaillierte Festlegung des Mietzeitbeginns.


Quelle: BGH, Urt.  v. 24.07.2013 - XII ZR 104/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2013)

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