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Sozialleistungen: Details des Getrenntlebens

Ehegatten können innerhalb der einst ehelichen Wohnung getrennt leben. Getrenntleben setzt mit anderen Worten nicht unbedingt ein voneinander völlig getrenntes Leben voraus. Aber auch in diesem weiten Feld gibt es Grenzen, wie das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) feststellte.

Die Ehegatten lebten im gemeinsamen Reihenhaus. Der Mann beantragte Leistungen nach dem SGB II als Alleinstehender ohne Rücksicht auf das Einkommen und Vermögen seiner Frau, da die Ehegatten innerhalb des Hauses getrennt leben würden. Über Jahre erhielt er diese Leistungen. Dann wurde sein Folgeantrag jedoch abschlägig beschieden. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Ehegatten nach dem Vortrag des Mannes nun über drei Jahre innerhalb des Hauses getrennt leben würden, was nach außen aber nicht erkennbar sei. Zudem habe bislang keiner der beiden Ehegatten einen Scheidungsantrag gestellt.

Der Mann begründete das (angebliche) Getrenntleben der Ehegatten im selben Haus damit, dass beide dadurch Kosten sparen würden. Dass das Scheidungsverfahren bisher nicht eingeleitet worden sei, liege ebenso daran, Verfahrenskosten einzusparen. Die Ehegatten würden aber innerhalb des Hauses von Tisch und Bett getrennt leben. Deshalb sei der Mann hinsichtlich seines Antrags nach dem SGB II als Alleinstehender zu behandeln.

Das LSG wies  - wie zuvor die Vorinstanz - den Antrag des Mannes ab. Wenn sich Ehegatten mehr als drei Jahre nach außen hin so verhalten, dass nicht einmal der Trennungswille eines Ehegatten tatsächlich erkennbar ist, kann nicht von einem Getrenntleben ausgegangen werden. Es fehlt an der Erkennbarkeit eines Trennungswillens, wenn beide Ehegatten nach drei Jahren weiterhin im selben Haus leben und keiner der beiden einen Scheidungsantrag stellt. Darauf, ob sie Bett und Tisch teilen, kommt es in diesem Fall nicht an.

Hinweis: Die Entscheidung des etwas frechen Antragstellers erging zwar zum Sozialrecht. Sie kann aber entsprechend ins Familienrecht übertragen werden.


Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 21.02.2013 - L 15 AS 139/09
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2013)

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