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Start-Stopp-Funktion: In stehenden Autos mit ausgeschaltetem Motor ist Telefonieren erlaubt

Ein Fahrzeugführer darf sein Mobiltelefon im Auto benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist.

Ein Pkw-Fahrer hatte mit seinem Auto, das mit einer Start-Stopp-Funktion ausgestattet ist, vor einer roten Ampel halten müssen. Nachdem der Motor sich ausgeschaltet hatte, telefonierte er mit seinem Handy. Dies beobachteten Polizeibeamte, die deshalb ein Bußgeld über 40 EUR verhängten. Der Betroffene hat hiergegen Einspruch eingelegt.

Mit Erfolg, wie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) zeigt. Die Richter haben den Pkw-Fahrer von dem Vorwurf des verbotswidrigen Telefonierens freigesprochen. Nach Auffassung des Gerichts liegt keine Ordnungswidrigkeit vor, wenn das Fahrzeug des Betroffenen zum Zeitpunkt des Telefonierens steht und der Motor ausgeschaltet ist. Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob der Motor automatisch oder manuell abgeschaltet wird. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Gesetz, dass ein Motor nur dann abgeschaltet ist, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden muss. Daher ist ein Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals bzw. das Treten der Kupplung wieder in Gang gesetzt werden kann. Hinzu kommt, dass bei abgeschaltetem Motor eines stehenden Wagens keine Fahraufgaben anfallen, für die der Fahrzeugführer beide Hände benötigt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Motor zuvor manuell durch den Fahrer oder durch dessen Abbremsen bzw. beim Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet wurde.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Mittlerweile verfügen fast alle Neuwagen über eine sogenannte Start-Stopp-Automatik. Laut Gericht darf mit dem Handy telefoniert werden, sobald das Fahrzeug steht und der Motor - egal ob maschinell oder manuell - abgeschaltet wurde. Vergleichbar ist die Situation, dass ein Fahrzeugführer im Stau steht und telefoniert, während der Motor abgeschaltet ist.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 09.09.2014 - 1 RBs 1/14 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2015)

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