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Kettenbefristungen: Hinweis auf dauerhaften Arbeitskräftebedarf

Kettenbefristungen sehen die Gerichte immer kritischer; hier ein neuer Fall des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Von Kettenbefristungen sprechen Juristen, wenn sich eine Befristung an die nächste reiht. Solche Vertragsgestaltungen liegen vor, wenn Mitarbeiter mit einer sachlichen Begründung immer wieder erneut befristet beschäftigt werden, ohne dass dieser Sachgrund wegfällt - er also keine Ausnahme mehr darstellt. Der folgende Fall des EuGH spielt zwar an öffentlichen Schulen in Italien, er ist aber auf Deutschland grundsätzlich übertragbar.

Einige Lehrer waren seit Jahren in Italien an öffentlichen Schulen tätig. Grundlage waren mehrere befristete Arbeitsverträge, deren unterschiedliche Beschäftigungszeiten sich immer zwischen 45 Monaten und fünf Jahren bewegten. Währenddessen fand keine Besetzung frei werdender Stellen statt. Aus diesem Grund hielten die Lehrer die Befristungen für unwirksam.

Der EuGH stimmte ihnen durchaus zu. Zwar kann es für die befristete Vertretung von Arbeitnehmern einen rechtfertigenden Sachgrund geben - z.B. bei Erkrankungen oder Mutterschafts- und Elternzeiten. Jedoch reicht dies als Sachgrund nicht mehr aus, wenn sich zeigt, dass die Regelung tatsächlich zu einem Missbrauch mit aufeinanderfolgenden Befristungen führt. Dies ist nach dem EuGH dann der Fall, wenn diese eingesetzt werden, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf zu decken. Solche Befristungen sind dann mit den Rahmenvereinbarungen der EU nicht mehr in Einklang zu bringen.

Hinweis: Kettenbefristungen sind in rechtlicher Hinsicht äußerst kritisch zu betrachten, vor allem im öffentlichen Dienst.


Quelle: EuGH, Urt. v. 26.11.2014 - C-22/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2015)

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