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Beförderungsschub: Zum Trennungszeitpunkt unerwarteter Karrieresprung nimmt keinen Einfluss auf Trennungsunterhalt

Unterhalt, der an den Ehegatten zu bezahlen ist, bemisst sich nach dem Einkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Normale Veränderungen in der Zeit danach sind zu berücksichtigen. Was aber gilt, wenn ein Ehegatte einen gravierenden Karrieresprung hinlegt, war Kern des folgenden Falls des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG).

Ein Mann war zum Zeitpunkt der Trennung sozusagen ganz normal bei seiner Firma beschäftigt. Doch kurz danach machte er dann massiv Karriere innerhalb des Konzerns, nachdem er sich erfolgreich als Hauptabteilungsleiter bewarb, danach zum Direktor der Produktionsplanung und schließlich sogar Direktor Strategie befördert wurde. Damit einher ging naturgemäß eine gewaltige Einkommenssteigerung. Daran wollte er seine Frau im Rahmen der Bestimmung des Trennungsunterhalts nicht teilhaben lassen. Natürlich sah die Frau das völlig anders.

Doch das OLG schlug sich hier auf die Seite des Mannes. Liegen übliche Einkommensveränderungen vor, nehmen diese auf die Unterhaltsbestimmung Einfluss. Darüber hinausgehende Einkommenssteigerungen nehmen auf den Unterhalt nur dann Einfluss, wenn sie von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit noch in der gemeinsamen Zeit zu erwarten waren und diese Erwartung auch bereits die ehelichen Lebensverhältnisse prägte. Liegt dagegen eine Entwicklung vor, die von der zu erwartenden und vorhersehbaren Entwicklung erheblich abweicht, sind die dann erzielten Einkünfte weder als eheprägend anzusehen noch für die Unterhaltsbestimmung maßgeblich. Diesen Grundsätzen zufolge kam der Senat zu dem Ergebnis, dass die stattgefundene Entwicklung nicht zu erwarten oder geplant war, der Mann vielmehr als Folge der Trennung Karriere machte.

Hinweis: Die Frage, ob ein Karrieresprung bei der Unterhaltsberechnung Berücksichtigung zu finden hat oder nicht, ist im Einzelfall schwierig zu beurteilen. Das erfordert einen erfahrenen Berater.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.06.2019 - 9 UF 49/19
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2019)

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