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Verdachtskündigung: Wird ein Arbeitnehmer aufgrund eines Verdachts gekündigt, muss er vorher angehört werden

Hat ein Arbeitgeber den Verdacht, sein Mitarbeiter könnte eine Straftat oder eine sonstige Verfehlung im Zusammenhang mit seiner Arbeit begangen haben, so hat er die Möglichkeit, gegenüber dem betreffenden Angestellten eine sogenannte Verdachtskündigung auszusprechen. Dadurch würde dieser fristlos entlassen, denn eine weitere Zusammenarbeit wäre unter diesen Umständen unzumutbar.

Allerdings muss dem betroffenen Arbeitnehmer die Chance gegeben werden, sich zu diesem Verdacht zu äußern. Wird ihm dieses Äußerungsrecht nicht gewährt, so ist die Verdachtskündigung unwirksam, hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Bittet der Arbeitgeber seinen Angestellten unter dem Vorwand, es ginge um die Absprache über zusätzliche Schichtzeiten, zur Teilnahme an einem Anhörungsgespräch, so ist diese Anhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Kündigung ist folglich unwirksam.

Hinweis: Auch dann, wenn die Anhörung nicht unter Umständen stattfindet, die dem typischen Charakter eines solchen Anhörungsgesprächs entsprechen, sind die Anhörung und zugleich auch die Verdachtskündigung nicht ordnungsgemäß und somit unwirksam. Dem Betroffenen muss zumindest die Chance eingeräumt werden, sich entlasten zu können. Wenn darüber hinaus auch die sonstigen Umstände (Räumlichkeiten, anwesende Personen usw.) der Situation nicht angemessen sein sollten, ist der Gang zum Anwalt ratsam.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.12.2010 - 2 Sa 2022/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2011)

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