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Beitragslöschung im Social Net: Beleidigende - und somit strafbare - Inhalte müssen nicht wiederhergestellt werden

Immer öfter gibt es Urteile zur Löschung von Beiträgen in den sogenannten sozialen Netzwerken wie Facebook und Co. Wer sich von den Social-Net-Betreibern in solchem Kontext jedoch willkürlicher Zensur ausgesetzt fühlt, sollte sich diesen Fall des Karlsruher Oberlandesgerichts (OLG) in Ruhe zu Gemüte führen.

Bei Facebook war unter anderem ein Post mit folgendem Inhalt gelöscht worden: "Andreas WER? Landet jetzt jeder Mist eines Vollcovidioten hier zum sich drüber aufregen?" (sic) Der Verfasser wollte nun die Wiederherstellung seines gelöschten Facebookbeitrags erreichen.

Dazu muss man sich kurz die vertragliche Grundlage ansehen, die Nutzer mit Facebook eingehen, sobald sie sich dort registrieren: Zwischen dem Verfasser der Beiträge und dem Unternehmen, das den Facebookauftritt betreibt, besteht ein Nutzungsvertrag. In dessen Rahmen hat sich Facebook tatsächlich verpflichtet, dem Verfasser der Posts Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, um ihm die Möglichkeit zu geben, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen - insbesondere Nachrichten zu senden und Daten (wie Texte, Fotos und Videos) zu teilen. Daraus folgt, dass Facebook eingestellte Beiträge nicht grundlos löschen darf.

Facebook war kraft Gesetzes aber nicht nur wegen des strafbaren Inhalts der betreffenden Beiträge zur Löschung berechtigt - das Portal ist sogar unabhängig vom Inhalt der Nutzungsbedingungen gehalten, unverzüglich tätig zu werden, um strafbare Inhalte im sozialen Netzwerk zu entfernen oder zu sperren. Und auch in Augen des OLG stellte der angegriffene Post eine Beleidigung dar - und damit eine Straftat. Deshalb hatte der Verfasser auch keinen Anspruch auf Datenberichtigung.

Hinweis: Wer einen Beitrag aus dem Internet löschen möchte, sollte sich an einen Rechtsanwalt wenden. Es handelt sich um ein kompliziertes Rechtsgebiet mit einer Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.05.2023 - 10 U 24/22
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2023)

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