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Gläubiger ausreichend geschützt: Keine Inventarfrist bei bereits eingereichtem Nachlassverzeichnis

Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein notarielles Nachlassverzeichnis durch den Erben bereits erstellt und beim Nachlassgericht eingereicht worden war. Dennoch wurde dem Erben eine Frist zur Erstellung eines Inventars gesetzt. Zu Recht?

Mit einer Inventarfrist kann ein Pflichtteilsberechtigter Druck auf den Erben ausüben, ein Nachlassverzeichnis zu errichten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten sogar mit seinem Privatvermögen haftbar gemacht werden. Hier hatte der Erbe ein notarielles Nachlassverzeichnis über seinen Anwalt beim Nachlassgericht bereits eingereicht - verbunden mit der Erklärung, dass es als Inventar im Sinne des Gesetzes gelten solle.

Sowohl das Nachlassgericht als auch das OLG waren der Ansicht, dass in einem Fall, in dem der Erbe bereits ein notarielles Nachlassverzeichnis hat erstellen und bei Gericht einreichen lassen, keine Notwendigkeit mehr bestehe, eine zusätzliche Frist zur Erstellung eines Inventars zu setzen. Der Nachlassgläubiger erhalte durch das bereits vorhandene Verzeichnis einen Überblick über den Bestand des Nachlasses und auch über mögliche Vollstreckungsgegenstände. Dadurch seien seine Rechte ausreichend gewahrt. Ein bereits eingereichtes, vollständiges notarielles Nachlassverzeichnis erfülle den gesetzlichen Zweck - völlig unabhängig davon, aus welchem Anlass es erstellt wurde.

Hinweis: Der Gläubiger wird zudem dadurch geschützt, dass der Erbe auch dann unbeschränkt mit seinem Privatvermögen haftet, wenn er absichtlich unvollständige oder unrichtige Angaben bei der Errichtung des Inventars gemacht hat. Auf Verlangen des Nachlassgläubigers kann der Erbe auch dazu verpflichtet sein, die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern.


Quelle: Saarländisches OLG, Beschl. v. 25.06.2025 - 5 W 33/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 08/2025)

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