Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Finger weg! Benutzung des Touchdisplay einer E-Zigarette fällt auch unter das "Handyverbot" Was einst als "Handyverbot" gestartet ist, umfasst mittlerweile immer mehr Geräte, die am Steuer um unsere Aufmerksamkeit ringen. Und man darf gewiss sein, dass sich künftig noch mehr technische "Helferlein" um unser Interesse reißen werden. Deshalb gilt prinzipiell: Hände ans Lenkrad, Blick und Konzentration auf die Fahrsituation! Sonst findet man sich vor Gericht wieder, so wie in diesem Fall vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG). Ein Mann war im März 2024 auf einer Autobahn von zwei Polizeibeamten dabei beobachtet worden, wie er am Steuer seines fahrenden Autos Tippbewegungen auf einem Gerät vornahm. Die Beamten gingen dabei von der naheliegenden Nutzung eines Mobiltelefons aus. Die Stadt Siegburg verhängte gegen den Autofahrer deshalb eine Geldbuße über 150 EUR. Der Einspruch des Betroffenen hatte vor dem Siegburger Amtsgericht im Ergebnis keinen Erfolg. In der Beweisaufnahme stellte sich aber heraus, dass der Autofahrer kein Handy benutzt, sondern den Stärkegrad seiner E-Zigarette auf deren Touchdisplay geändert hatte. Die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde des Autofahrers hatte in der Sache dennoch keinen Erfolg. Das Tippen auf dem Touchdisplay einer E-Zigarette zur Veränderung ihres Stärkegrads verstößt ebenfalls gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte durch Fahrzeugführende. Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein Gerät mit "Berührungsbildschirm" im Sinne der einschlägigen Vorschrift, die das sogenannte Handyverbot regelt. Zudem hält eine E-Zigarette auch weitere Informationen bereit, sobald die veränderte Dampfstärke auf einem Touchdisplay angezeigt wird. Zwar bestehe der Zweck einer E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Die Regelung der Dampfstärke über ein Touchdisplay stelle aber eine Hilfsfunktion dar, die ihre Hauptfunktion unterstützt. Ihre Bedienung begründe auch ein erhebliches Ablenkungspotential für den Fahrzeugführer, das sich nicht von der Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons unterscheidet. Daher liegt in der Einstellung der Dampfstärke über das Touchdisplay ein verbotswidriges Benutzen. Hinweis: Unter das Handyverbot fallen alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen und dafür in der Hand gehalten werden, wie Mobiltelefone, Smartphones, Tablets und Navigationsgeräte. Auch andere Geräte, die diese Funktionen haben können - wie elektronische Terminplaner, E-Book-Reader, Laptops, Smartwatches, Videorekorder und Audiorekorder - sind eingeschlossen. Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 25.09.2025 - III-1 ORbs 139/25
(aus: Ausgabe 12/2025)
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