Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Überholverbot außer Kraft: Linksabbiegender haftet nach Kollision mit Einsatzfahrzeug unter Vollalarm Blaulicht und Sirene bedeuten Vollalarm und setzen die Rücksicht aller anderen Verkehrsteilnehmer voraus. Denn sie signalisieren, dass die sogenannte Wege- und Sonderrechte in Anspruch genommen werden. Wer sich weder an das signalisierte "Platz da, Menschen in Not" hält noch alle dazu notwendigen Vorsichtsmaßnahmen einhält, um weitere Gefahren abzuwenden, zieht im Schadensfall den Kürzeren. Das hat auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) so bewerten müssen. Eine Frau war mit ihrem Auto auf einer Straße unterwegs, auf der ein Überholverbot galt. Sie verließ sich auf diese Beschilderung und wollte links in eine Tankstelleneinfahrt einbiegen. In genau diesem Moment wurde sie von einem Einsatzfahrzeug einer Hundestaffel überholt, das unter sogenanntem Vollalarm auf dem Weg zu einer Bombenentschärfung war. Dennoch knallte es, aber nun wegen der erfolgten Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Autofahrerin war jetzt erwartungsgemäß der Ansicht, dass sie sich auf das Überholverbot habe verlassen dürfen, und forderte Schadensersatz. Ebenso zu erwarten war die Replik der Versicherung; die nämlich verweigerte die geforderte Zahlung unter Hinweis auf die Sonderrechte des Einsatzfahrzeugs. Das OLG wies die Klage ab. Zum einen spreche der Beweis des ersten Anscheins regelmäßig für ein Verschulden der Linksabbiegerin, wenn es zu einer Kollision kommt. Dieser Beweis war hier auch nicht durch das geltende Überholverbot erschüttert, denn die Frau hätte den Schulterblick machen müssen. Und natürlich waren dem Einsatzfahrzeug Sonderrechte eingeräumt, so dass es berechtigt war, gegen das Überholverbot zu verstoßen. Es war somit von einem alleinigen Verschulden der Autofahrerin auszugehen. Hinweis: Das Einsatzfahrzeug war wegen der Alarmierung auf berechtigter Einsatzfahrt gewesen und daher von den Regeln der Straßenverkehrsordnung - insbesondere dem Überholverbot - befreit. Bei einer Einsatzfahrt dürften Fahrer grundsätzlich davon ausgehen, dass wegen der gebotenen Eile Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen und diese auch beachtet werden. Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 06.06.2025 - 7 U 87/24
(aus: Ausgabe 12/2025)
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