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Ohne Unterschrift unwirksam: Keine Erbeinsetzung des Begünstigten durch Nottestament

In extremen Ausnahmesituationen, beispielsweise bei akuter Lebensgefahr, kann ein Testament auch mündlich vor drei Zeugen errichtet werden. Das Oberlandesgericht München (OLG) musste im Folgenden entschieden, ob ein solches Dreizeugentestament ohne die Unterschrift des Erblassers unwirksam ist oder eine mündliche Erklärung vor Zeugen ausreicht, wenn der Erblasser noch schreiben konnte, seine Unterschrift aber nicht geleistet hat.

Im konkreten Fall hatte eine verwitwete, kinderlose Frau wenige Tage vor ihrem Tod in ihrer Wohnung ein Nottestament errichten lassen. Drei Zeugen unterzeichneten die Erklärung, die den Lebensgefährten zum Alleinerben machte. Die Erblasserin selbst unterschrieb jedoch nicht. Zwar befand sie sich in einem schlechten Gesundheitszustand, hatte aber kurz zuvor noch eine medizinische Belehrung unterschrieben, mit der sie eine Krankenhauseinweisung ablehnte. Das Nachlassgericht wies deshalb den Antrag des Begünstigten auf Erteilung eines Erbscheins ab.

Das OLG bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass eine Unterschrift bei einem Dreizeugentestament grundsätzlich zwingend erforderlich ist. Nur wenn der Erblasser nachweislich nicht mehr schreiben könne, dürfe sie entfallen. Dafür reiche aber nicht aus, dass der Betroffene geschwächt sei oder eine Stütze beim Sitzen brauche. Da die Frau kurz vor der Testamentserrichtung noch eine eigene Unterschrift leisten konnte, hätte sie auch das Testament unterschreiben müssen. Zudem war nach Ansicht des OLG nicht ausreichend belegt, dass ein Notar zur Beurkundung tatsächlich nicht mehr erreichbar gewesen wäre. Das Nottestament war damit unwirksam. Die Erbfolge richtet sich nun vielmehr nach dem Gesetz, der Lebensgefährte erhielt somit keinen Erbschein.

Hinweis: Ein Nottestament ist nur in echten Ausnahmesituationen gültig - etwa bei akuter Lebensgefahr, wenn kein Notar erreichbar ist. Selbst dann muss der Erblasser, soweit möglich, eigenhändig unterschreiben. Fehlt die Unterschrift ohne zwingenden Grund, ist das Testament unwirksam.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 30.10.2025 - 33 Wx 174/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 12/2025)

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