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Ohne vorherigen Beschluss: Nachträgliche Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zur Beauftragung durch Verwalterin erlaubt

Der allgemeinen Logik zufolge kann etwas nur dann wirklich verpflichtend sein, wenn es im Vorhinein vereinbart wurde. So dachte wohl auch ein Wohnungseigentümer und klagte gegen die nachträgliche Zustimmung seiner Miteigentümer zu einer durch die Verwalterin bereits erteilte Beauftragung. Und weil sich selbst Amts- und Landgericht (AG und LG) hierbei nicht einig waren, musste der Bundesgerichtshof (BGH) bewerten, ob dies ohne vorherigen Beschluss möglich sei.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die Verwalterin mehrere Gutachter und eine Anwaltskanzlei beauftragt - jedoch ohne Zustimmung der Eigentümer. Die Gutachter untersuchten Baumängel am Gemeinschaftseigentum und berechneten rund 50.000 EUR. Später stimmten die Eigentümer in einer Versammlung dieser Beauftragung nachträglich zu. Außerdem beschlossen sie, die Anwaltskanzlei auch weiterhin zu beauftragen und mit ihr eine Honorarvereinbarung zu schließen. Was nach "Glück gehabt!" klingt, machte ein Mitglied der Gemeinschaft zunichte. Denn dieses war mit einem derartigen Prozedere nicht einverstanden und ging dagegen vor Gericht - auch weil das Mitglied der Meinung war, dass bei der Beauftragung von Anwälten oder Gutachtern immer mehrere Angebote eingeholt werden müssen.

Während das AG die Beschlüsse für wirksam hielt, erklärte das LG sie teilweise für ungültig. Schließlich musste der BGH ein Machtwort sprechen und hob diese Entscheidung des LG auf. Nach seiner Auffassung durften die Eigentümer selbst entscheiden, ob sie eine vom Verwalter veranlasste Maßnahme auch im Nachhinein billigen. Eine solche Genehmigung sei erlaubt, solange die Maßnahme selbst ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Der Verwalter dürfe also grundsätzlich ohne Beschluss handeln, solange die Eigentümer später seine Entscheidung bestätigen können. Auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei rechtmäßig erfolgt. Der BGH stellte klar, dass Wohnungseigentümer vor einem solchen Beschluss keine Vergleichsangebote anderer Anwälte einholen müssten - selbst dann nicht, wenn ein Stundenhonorar vereinbart werde. Bei Gutachtern gelte das Gleiche. Der BGH betonte, dass es zum Ermessen der Gemeinschaft gehöre, wie sie vorgehe, solange die Verwaltung sachgerecht und nachvollziehbar bleibe.

Hinweis: Wohnungseigentümer dürfen Entscheidungen des Verwalters nachträglich bestätigen, wenn diese sachlich richtig und notwendig waren. Mehrere Angebote von Anwälten oder Gutachtern müssen vor einem Beschluss nicht eingeholt werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 18.07.2025 - V ZR 76/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2025)

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