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Unterlassungsanspruch nach Sanierung: Gemeinde muss Nachbargrundstücke vor Regenwassereintritt schützen

Wenn Gemeinden nicht nur den Willen zur Sanierung zeigen, sondern diese auch durchführen, sind Anlieger doch allgemein recht froh. Im folgenden Fall, der seinen Anfang 2008 nahm, war das nicht ganz der Fall. Denn Anwohner verlangten, dass ihre Gemeinde Maßnahmen gegen das Überlaufen von Regenwasser ergreift. Schließlich musste das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) klarstellen, dass sich auch Behörden an die Regeln des Wasser- und Nachbarrechts halten müssen.

Die entsprechende Gemeinde hatte im Jahr 2008 eine Straße saniert, die direkt an ein privates Grundstück grenzte. Nach der Sanierung kam es bei starkem Regen immer wieder dazu, dass Regenwasser von der Straße auf das angrenzende Grundstück lief - unter anderem in den Jahren 2010 und 2022. Die Eigentümer sahen darin einen Fehler der Gemeinde, weil durch die Baumaßnahmen das seitliche Gefälle verändert und die Entwässerung unzureichend geplant worden war. Sie forderten, dass die Gemeinde künftig Maßnahmen ergreife, um das Übertreten von Wasser zu verhindern.

Das Landgericht gab ihnen recht, weil die Gemeinde die Ableitung des Regenwassers so verändert hatte, dass nunmehr eine Gefährdung des Nachbargrundstücks bestand. Das OLG bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Es folgerte aus dem Verhalten der Gemeinde einen sogenannten Unterlassungsanspruch: Wer durch sein Handeln eine Gefahr für fremdes Eigentum schafft, muss dafür sorgen, dass diese Gefahr nicht eintritt. Ein derartiger Anspruch gelte nicht erst, wenn eine Überschwemmung tatsächlich erneut auftrete, sondern bereits dann, wenn eine solche Beeinträchtigung künftig zu befürchten sei. Das OLG betonte außerdem, dass der Anspruch sogar dann bestehen könne, wenn eine Beeinträchtigung bislang noch gar nicht stattgefunden habe - also schon bei einer sogenannten Erstbegehungsgefahr. Da die Gemeinde als Straßenbaulastträgerin die Regeln zum Ablauf von Regenwasser nicht beachtet hatte, war sie verpflichtet, Vorsorge zu treffen. Nach Ansicht des Gerichts waren die vorhandenen Entwässerungselemente - etwa Mulden, Rohre und Rinnen - zu klein dimensioniert und damit technisch unzureichend.

Hinweis: Auch öffentliche Stellen müssen sicherstellen, dass Wasser von ihren Flächen nicht auf Nachbargrundstücke übertritt. Eine Pflicht zum Handeln besteht daher schon dann, wenn künftig mit Schäden zu rechnen ist.


Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 07.08.2025 - 5 U 89/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2025)

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