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Kein Geldbetrag fällig: Lidl darf seine App weiterhin als kostenlos bezeichnen

"Wenn etwas kostenlos ist, bist du das Produkt", ist ein weiser Spruch, der nicht erst durch das "www" oftmals bittere Wahrheit erfahren hat. Doch besonders seit Erfindung des Internets sind Daten eine harte Währung, die sich für Unternehmen jeglicher Art digital rentiert. Was aber rechtlich dran ist an diesen Worten, musste das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) klären. Die Frage war, ob ein Discounter seine App als "kostenlos" bezeichnen darf, obwohl dafür Nutzerdaten erhoben und verarbeitet werden.

Lidl bietet seine App "Lidl Plus" an, über die die Kunden Rabatte, Sonderaktionen und personalisierte Angebote erhalten können. Für die Nutzung müssen Verbraucher die App installieren, persönliche Daten angeben und den Teilnahmebedingungen zustimmen, die satte 18 Seiten umfassen und unter anderem erklären, dass die Teilnahme "kostenlos" sei und welche Daten gespeichert und verwendet würden. Ein Verbraucherschutzverband hielt die App daher nicht für wirklich kostenlos, weil die Nutzer im Austausch für die Vorteile ihre Daten preisgeben müssten. Er verlangte, dass Lidl die Nutzung der App nicht mehr als kostenlos bezeichnen dürfe und einen "Gesamtpreis" angeben müsse.

Das OLG wies die Klage ab, ließ aber wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Nach Ansicht des Gerichts müssen die Nutzer für die App keinen Geldbetrag zahlen. Das deutsche und europäische Recht definieren einen Preis jedoch ausdrücklich als zu zahlenden Geldbetrag. Die Erhebung und Nutzung von Daten stelle dabei keinen derartigen Preis im rechtlichen Sinne dar. Deshalb durfte und darf Lidl die App als kostenlos bezeichnen. Wer die Teilnahmebedingungen liest, wird darüber informiert, welche Daten erhoben werden, und dass "kostenlos" nur bedeute, dass kein Geld verlangt werde. Wer die Bedingungen nicht lese, erfahre ohnehin nichts über die App, so dass auch kein irreführender Eindruck entstehe.

Hinweis: "Kostenlos" bezieht sich auf Geld, nicht auf Daten. Unternehmen müssen aber klar darlegen, welche Informationen sie sammeln und wie sie genutzt werden. Wer die Bedingungen liest, erhält alle notwendigen Informationen.


Quelle: OLG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2025 - 6 UKl 2/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2025)

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