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Zentrales Schutzrecht: Kein Verzicht auf Arbeitszeugnis vor dem Ende des Jobs möglich

In Sachen Arbeitszeugnis kommt es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer wieder zu Streit, der erst von den Gerichten entschieden werden kann. Wäre es da für Arbeitgeber nicht praktisch, diesen Aufwand vertraglich auszuschließen, indem er sich beispielsweise auf ausländisches Recht beruft? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weiß nicht nur die Antwort auf diese Frage, sondern auch die einleuchtende Begründung - völlig egal, was in anderen Ländern gilt.

In dem Fall hatten ein Unternehmen und ein Beschäftigter im Arbeitsvertrag festgelegt, dass das Recht des US-Bundesstaats Illinois gelten sollte. Nach diesem Recht gab es keinen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Als das Arbeitsverhältnis endete, wollte der Beschäftigte trotzdem ein solches Zeugnis erhalten. Der Arbeitgeber lehnte das ab und verwies auf die Rechtswahl im Vertrag.

Das BAG sah das jedoch anders und legte dar, dass bestimmte Grundregeln des deutschen Arbeitsrechts immer gelten - unabhängig davon, welches ausländische Recht vereinbart wurde. Zu diesen Grundregeln gehört nach § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung auch das Recht auf ein qualifiziertes Zeugnis. Dieses Gesetz schützt Beschäftigte und darf nicht durch Vertragsklauseln oder Rechtswahl umgangen werden. Nach Ansicht des Gerichts ist ein Arbeitszeugnis wichtig für die weitere berufliche Laufbahn und beeinflusst die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich. Deshalb durfte auch in diesem Fall niemand im Voraus auf diesen Anspruch verzichten. Die Vereinbarungen, die einen solchen Verzicht vorsahen, waren unwirksam und galten als nichtig. Auch der Hinweis auf ausländisches Recht half dem Arbeitgeber nicht weiter, weil das deutsche Arbeitsrecht in solchen Schutzfragen stets Vorrang hat.

Hinweis: Ein Arbeitszeugnis ist ein zentrales Schutzrecht und kann nicht durch Vertragsklauseln ausgeschlossen werden. Selbst wenn im Vertrag ausländisches Recht gilt, bleibt der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis bestehen. Arbeitgeber sollten daher keine derartigen Verzichtsregelungen aufnehmen.


Quelle: BAG, Urt. v. 18.06.2025 - 2 AZR 96/24 (B)
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2025)

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