Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] 15.000 EUR Entschädigung: Dauerhafte Kameraüberwachung am Arbeitsplatz kann Arbeitgeber teuer zu stehen kommen Unternehmen bestehen nachvollziehbarerweise auf die Kontrolle über alle betrieblichen Abläufe. Dass bei der Videoüberwachung des Betriebsgeländes dennoch Vorsicht geboten ist, zeigt dieser Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) landete. Auf dem Richtertisch lag eine fast zwei Jahre andauernde, unzulässige Videoüberwachung am Arbeitsplatz und damit auch eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Ein Stahlunternehmen hatte auf seinem Betriebsgelände insgesamt 34 Kameras installiert. Diese waren rund um die Uhr mit hoher Bildqualität aktiv - und das auch in den Büroräumen. Die Aufnahmen konnten live eingesehen werden oder bis zu 48 Stunden nach Aufzeichnung, denn so lang wurden sie gespeichert. Entsprechende Hinweisschilder wiesen zwar auf die allgemeine Überwachung hin, doch die Kameras erfassten nahezu alle Bereiche des Betriebs. Ein Produktionsmitarbeiter, der dort seit August 2020 arbeitete, hatte der Überwachung mehrfach widersprochen. Im Arbeitsvertrag stand zwar, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden dürften, doch eine ausdrückliche Zustimmung zur Kameraüberwachung lag nicht vor. Schon 2023 hatte es einen Streit über die Kameras gegeben, den beide Seiten damals durch Vergleich beendeten. An der Überwachung änderte sich jedoch nichts. Schließlich verlangte der Mitarbeiter Auskunft über die Aufzeichnungen, Unterlassung der Überwachung - und eine Entschädigung. Das Unternehmen verteidigte sich hingegen mit dem Argument, die Kameras dienten der Sicherheit auf dem Gelände. Das LAG sah das anders, indem es feststellte, dass die Überwachung übertrieben und rechtswidrig war. Sie griff massiv in das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten ein, weil sie über 22 Monate nahezu ununterbrochen lief. Eine wirksame Einwilligung habe nicht vorgelegen, da Beschäftigte wegen des Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber ihre Zustimmung nicht frei erteilen könnten. Auch andere Rechtsgrundlagen wie das Bundesdatenschutzgesetz oder die Datenschutz-Grundverordnung rechtfertigten die Maßnahme nicht. Nach Ansicht des Gerichts war die Überwachung unverhältnismäßig, weil keine konkreten Gefahren oder Sicherheitsprobleme belegt worden waren. Wegen der Schwere des Eingriffs und dessen langer Dauer hielt das LAG eine Entschädigung von 15.000 EUR für angemessen. Hinweis: Dauerhafte Kameraüberwachung ohne rechtliche Grundlage verletzt das Persönlichkeitsrecht. Beschäftigte müssen einer solchen Überwachung freiwillig zustimmen, sonst ist sie unzulässig. Arbeitgeber sollten prüfen, ob Kameras wirklich notwendig sind, und sie nur in Ausnahmefällen einsetzen. Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 28.05.2025 - 18 SLa 959/24
(aus: Ausgabe 12/2025)
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