Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Vertrauen zerstört: Fristlose Kündigung nach körperlicher Attacke auf Vorgesetzten rechtens

Ab wann sich ein Mensch bedroht fühlt, ist immer individuell, so dass es eindeutiger Grenzen bedarf, wo verschiedenste Menschen miteinander klarkommen müssen. Dennoch waren sich in diesem Fall Arbeitsgericht (ArbG) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) nicht einig. Im Raum stand die fristlose Kündigung nach einer Attacke ohne schwere Gewalt.

Der Mann arbeitete seit Anfang 2019 als Be- und Entlader und nutzte während seiner Arbeitszeit sein privates Handy, obwohl das im Betrieb verboten war. Als sein Gruppenleiter ihn darauf hinwies, reagierte der Mann heftig. Er schrie den Vorgesetzten mit den Worten "Hau ab hier!" an, stieß ihn an der Schulter und trat in seine Richtung, wobei es zu einer leichten Berührung kam. Anschließend drohte er mit weiteren Worten und erhobenem Zeigefinger, bevor er wieder auf sein Handy schaute. Der gesamte Vorfall wurde auf Video festgehalten. Drei Tage später informierte die Firma den Betriebsrat über die geplante Kündigung. Nachdem dieser zugestimmt hatte, wurde das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich beendet. Der Beschäftigte wehrte sich dagegen vor Gericht.

Das ArbG gab ihm zunächst recht, doch das LAG sah das anders und bestätigte die Kündigung. Nach Ansicht des LAG lag ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Bürgerliches Gesetzbuch vor. Auch wenn der Angriff keine erheblichen Verletzungen verursachte, war das Verhalten so respektlos und aggressiv, dass der Arbeitgeber die Zusammenarbeit nicht mehr fortsetzen musste. Der Vorgesetzte hatte sich korrekt verhalten und auf die Einhaltung der betrieblichen Regeln geachtet. Das Gericht betonte, dass schon die verbale Aufforderung "Hau ab hier!" eine erhebliche Pflichtverletzung darstellte. Durch das Stoßen und Treten verschärfte der Mann die Situation zusätzlich. Eine Abmahnung sei daher überflüssig gewesen, da das Vertrauen endgültig zerstört war.

Hinweis: Wer seinen Vorgesetzten körperlich angreift, riskiert stets den sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes. Auch kleine körperliche Gesten können schwerwiegende Folgen haben, wenn sie mit Respektlosigkeit verbunden sind. Arbeitgeber sollten solche Vorfälle genau dokumentieren.


Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 25.08.2025 - 15 SLa 315/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2025)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]