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Entscheidungszeitpunkt entscheidet: Gesetzlicher Schwellenwert für Kündigungsschutz nicht durch Staffelentlassungen absenkbar

Auch in diesem Arbeitsrechtsfall war das "Was" untrennbar mit dem "Wann" verbunden. Bei Ersterem handelte es sich um einen geplanten Personalabbau und die schließlich auch durchgeführten Kündigungen. Das "Wann" spielte für das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) dabei das entscheidende Zünglein an der Waage. Denn zum tatsächlichen Kündigungszeitpunkt waren nur noch fünf Beschäftigte übrig - zu wenig für den gesetzlichen Kündigungsschutz.

Ein Konstrukteur war seit 2004 in einem großen Konzern mit fast 49.000 Beschäftigten angestellt. Nach fast 20 Jahren wurde seine Abteilung im Juli 2023 auf ein anderes Unternehmen übertragen. Er und 37 Kollegen lehnten den Übergang ab. Dadurch blieb ein sogenannter Restbetrieb beim bisherigen Arbeitgeber bestehen, bei dem sie weiterarbeiteten. Die Firma teilte ihm mit, dass er vorerst dort verbleiben könne. In den folgenden Monaten bewarb er sich intern auf neue Stellen, erhielt jedoch keine Zusage. Schließlich kündigte ihm das Unternehmen im Februar 2024 zum 31.08.2024. Zu diesem Zeitpunkt waren im Restbetrieb nur noch fünf Personen beschäftigt. Der Konstrukteur hielt die Kündigung für unwirksam und meinte, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greifen müsse, weil im Juli 2023 - also beim Entstehen des Restbetriebs - noch deutlich mehr als zehn Beschäftigte dort tätig gewesen seien. Die Firma sah das anders und argumentierte, der Betrieb gelte wegen der geringen Anzahl an Arbeitnehmern zum Kündigungszeitpunkt als Kleinbetrieb.

Das Arbeitsgericht folgte zunächst der Ansicht des Unternehmens. Doch in der Berufung bekam der Beschäftigte recht. Das LAG stellte klar, dass für die Anwendung des KSchG die Mitarbeiterzahl zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Personalabbau zähle. Wenn ein Arbeitgeber eine einheitliche Abbauplanung verfolge, könne er den Schutz der Beschäftigten nicht dadurch umgehen, dass er Kündigungen zeitlich versetzt ausspreche. Entscheidend sei, wie viele Personen ursprünglich von der Maßnahme betroffen gewesen seien. So werde verhindert, dass Unternehmen durch gestaffelte Entlassungen den gesetzlichen Schwellenwert von mehr als zehn Beschäftigten unterlaufen.

Hinweis: Für die Anwendung des KSchG zählt der Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung, nicht der Zugang der Kündigung. Arbeitgeber sollten deshalb ihre Personalplanungen genau dokumentieren.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.07.2025 - 12 SLa 640/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2025)

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