Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]

Beiträge zur Rentenversicherung durch Pflegeleistungen

Die Pflege von Angehörigen lohnt sich für die eigene Altersvorsorge, denn die Pflegekasse oder Pflegeversicherung zahlt für den Pflegenden (Pflegeperson) Beiträge zur Rentenversicherung. Folgende Voraussetzungen müssen dabei u.a. erfüllt werden:

  • Die Pflegeperson (über 15 Jahre) arbeitet nur eingeschränkt nebenbei oder ist nicht zusätzlich erwerbstätig (nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich) und hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Die Pflegeperson darf keine Altersrente beziehen.
  • Die Pflegeperson betreut regelmäßig einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden in der Woche in häuslicher Umgebung ohne Zahlung von Lohn. Regelmäßigkeit liegt auch dann vor, wenn die Pflegeperson ihren Pflegeeinsatz auf das Wochenende legt oder in mehrwöchentlichem Turnus ausübt. Außer dem staatlichen Pflegegeld darf kein Geld zugunsten der Pflegeperson fließen. Unschädlich ist die finanzielle Anerkennung bis zur Höhe des Pflegegeldes von Seiten des Pflegebedürftigen. Die Pflegeleistungen müssen länger als zwei Monate ausgeübt werden.
  • Der Pflegebedürftige muss einen Antrag auf Pflegeleistungen und einen Antrag für die Pflegeperson stellen.

Die Höhe der Beiträge, die dem Rentenkonto gutgeschrieben werden, hängt von zwei Faktoren ab: erstens von der wöchentlichen Dauer der Pflege und zweitens von der Pflegestufe des Pflegebedürftigen. Mit Hilfe dieser beiden Werte errechnet sich die Höhe der Rentenbeiträge, die die Pflegekasse für die Pflegeperson zahlt.

Hinweis: Unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de finden Sie weitere kostenlose Informationen zum Thema.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2007)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben