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Beiträge zur Rentenversicherung durch Pflegeleistungen
Die Pflege von Angehörigen lohnt sich für die eigene Altersvorsorge, denn die Pflegekasse oder
Pflegeversicherung zahlt für den Pflegenden (Pflegeperson) Beiträge zur Rentenversicherung.
Folgende Voraussetzungen müssen dabei u.a. erfüllt werden:
- Die
Pflegeperson (über
15 Jahre)
arbeitet
nur
eingeschränkt
nebenbei
oder ist
nicht
zusätzlich
erwerbstätig (nicht
mehr als
30
Stunden
wöchentlich) und hat
ihren
Wohnsitz
oder
gewöhnlichen
Aufenthalt
in
Deutschland.
- Die
Pflegeperson darf
keine
Altersrente
beziehen.
- Die
Pflegeperson
betreut
regelmäßig einen
Pflegebedürftigen
mindestens 14
Stunden in
der
Woche in
häuslicher
Umgebung ohne
Zahlung
von Lohn.
Regelmäßigkeit liegt
auch dann
vor, wenn
die
Pflegeperson ihren
Pflegeeinsatz auf
das
Wochenende legt
oder in
mehrwöchentlichem
Turnus
ausübt.
Außer
dem
staatlichen
Pflegegeld
darf kein
Geld
zugunsten
der
Pflegeperson
fließen.
Unschädlich ist die
finanzielle
Anerkennung bis
zur Höhe
des
Pflegegeldes von
Seiten des
Pflegebedürftigen.
Die
Pflegeleistungen
müssen
länger als
zwei
Monate
ausgeübt
werden.
- Der
Pflegebedürftige
muss
einen
Antrag auf
Pflegeleistungen und
einen
Antrag für
die
Pflegeperson
stellen.
Die Höhe der Beiträge, die dem Rentenkonto gutgeschrieben werden, hängt von zwei Faktoren
ab: erstens von der wöchentlichen Dauer der Pflege und zweitens von der Pflegestufe des
Pflegebedürftigen. Mit Hilfe dieser beiden Werte errechnet sich die Höhe der Rentenbeiträge,
die die Pflegekasse für die Pflegeperson zahlt.
Hinweis: Unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de finden Sie weitere kostenlose
Informationen zum Thema.
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(aus: Ausgabe 05/2007)
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