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Berliner Testament: Abfindung
für Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit?
Ein Ehepaar hatte sich auf ein gemeinschaftliches Testament geeinigt: Die Eheleute
hatten sich gegenseitig als Erben eingesetzt; Erben des Überlebenden sollten die Kinder
zu gleichen Teilen sein. Nach dem Tod des Vaters vereinbarte die Mutter mit den Kindern
die Zahlung einer Abfindung dafür, dass die Kinder auf die Geltendmachung ihrer
Pflichtteile nach dem Vater verzichteten. Die Abfindungen sollten mit dem Ableben der
Mutter fällig werden. Nach dem Tod der Mutter verlangten die Kinder, die vereinbarten
Abfindungen als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen, was das Finanzamt
ablehnte.
Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat: Der Abzug von
Nachlassverbindlichkeiten setzt voraus, dass die Verbindlichkeiten rechtlich bestehen und
den Erblasser zum Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet haben. Diese wirtschaftliche
Belastung fehlt, wenn der Erblasser als Schuldner davon ausgehen konnte, die
Abfindungsverpflichtungen unter normalen Umständen nicht selbst erfüllen zu müssen.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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