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Unentgeltliche Vermögensübergabe: Übertragung von Betriebsvermögen
und GmbH-Anteilen weiterhin begünstigt
Eltern übertragen ihr Vermögen vielfach schon durch vorweggenommene Erbfolge auf ihre
Kinder. Das Vermögen soll unentgeltlich auf die Kinder übergehen, die Eltern möchten aber
noch an den Erträgen des übertragenen Vermögens partizipieren. Daher werden oft statt
eines Entgelts Versorgungsleistungen vereinbart, die sich einerseits an der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, sprich an den Erträgen des übertragenen Vermögens orientieren,
andererseits am Versorgungsbedürfnis der Eltern. Kann das Kind die vereinbarten
Versorgungsleistungen aus den Erträgen des übertragenen Vermögens finanzieren, kann
es die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehen. Bei den Eltern liegen in
gleicher Höhe steuerpflichtige sonstige Einkünfte vor.
Mit dem Jahressteuergesetz 2008 hat der Gesetzgeber beim Rechtsinstitut der
unentgeltlichen Vermögensübergabe eine gravierende Einschränkung vorgenommen (vgl.
Ausgabe 10/07): Die dargestellte steuerliche Beurteilung (Sonderausgabenabzug, sonstige
Einkünfte) gilt nur noch bei der Übertragung von
- Gewerbebetrieben,
- Betrieben
von
Freiberuflern,
- land- und
forstwirtschaftlichen
Betrieben,
- Anteilen
an einer
Personengesellschaft, die
eine
gewerbliche,
freiberufliche oder
land- und
forstwirtschaftliche
Tätigkeit
ausübt,
- Anteilen
an einer
GmbH,
wenn der
Anteil
mindestens 50 %
beträgt
und wenn
der
Übergeber als
Geschäftsführer
tätig war
und der
Übernehmer diese
Tätigkeit
fortführt.
Die Übertragung von Grundvermögen (vermietete/selbstgenutzte Immobilien),
Wertpapiervermögen (auch Anteile an Kapitalgesellschaften) und vermögensverwaltenden
Personengesellschaften führt jetzt zu entgeltlichen Rechtsgeschäften.
Folge: Der Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen führt zu einem Entgelt. Bei den
Eltern könnte das unter Umständen zu steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften führen.
Die Anschaffungskosten wirken sich beim Kind nur noch über die AfA aus, wenn das
übernommene Vermögen zur Einkünfteerzielung genutzt wird. Der Zinsanteil der
wiederkehrenden Leistungen ist in diesen Fällen als Schuldzinsen abziehbar und bei den
Eltern als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig.
Die Neuregelungen gelten für nach dem 31.12.2007 vereinbarte Vermögensübertragungen.
Für vor dem 01.01.2008 abgeschlossene Verträge gelten die bisherigen Grundsätze
unbefristet weiter.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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