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Testamentsvollstrecker: Gelegentliche Testamentsvollstreckung eines Freiberuflers

Sind Sie z.B. als Rechtsanwalt oder Notar tätig, erzielen Sie steuerlich Einkünfte aus freiberuflicher, selbständiger Tätigkeit, die nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass die Einkünfte aus einer Testamentsvollstreckung den Einkünften der Hauptberufstätigkeit zuzurechnen sind. Im entschiedenen Streitfall wurde ein Freiberufler privat beauftragt, ein Testament zu vollstrecken. Er ging davon aus, dass dieses Honorar nicht zu seinen betrieblichen Einnahmen gehörte.

Hinweis: Da die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker der Hauptberufstätigkeit zugerechnet wird, war es unerheblich, dass das Tätigwerden als Testamentsvollstrecker ohne Widerholungsabsicht und nicht auf Dauer erfolgte. Beides sind Kriterien, die eine steuerrechtliche Gewinnerzielungsabsicht begründen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ergibt sich unstreitig bereits aus der Hauptberufstätigkeit des Testamentsvollstreckers.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2008)

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