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Testamentsvollstrecker:
Gelegentliche Testamentsvollstreckung eines Freiberuflers
Sind Sie z.B. als Rechtsanwalt oder Notar tätig, erzielen Sie steuerlich Einkünfte aus
freiberuflicher, selbständiger Tätigkeit, die nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Das
Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass die Einkünfte aus einer
Testamentsvollstreckung den Einkünften der Hauptberufstätigkeit zuzurechnen sind. Im
entschiedenen Streitfall wurde ein Freiberufler privat beauftragt, ein Testament zu
vollstrecken. Er ging davon aus, dass dieses Honorar nicht zu seinen betrieblichen
Einnahmen gehörte.
Hinweis: Da die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker der Hauptberufstätigkeit zugerechnet
wird, war es unerheblich, dass das Tätigwerden als Testamentsvollstrecker ohne
Widerholungsabsicht und nicht auf Dauer erfolgte. Beides sind Kriterien, die eine
steuerrechtliche Gewinnerzielungsabsicht begründen. Eine Gewinnerzielungsabsicht
ergibt sich unstreitig bereits aus der Hauptberufstätigkeit des Testamentsvollstreckers.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
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