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Kindergeld: Prüfungsvorbereitung ist Berufsausbildung
Für volljährige Kinder unter 25 Jahren haben Sie einen Anspruch auf Kindergeld und weitere
Steuervergünstigungen, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet und die eigenen
Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen.
Für ältere Kinder der Jahrgänge bis 1982 bestehen Übergangsregelungen.
Zum Vorteil der Eltern wird der Begriff "Berufsausbildung" von der Rechtsprechung
großzügig ausgelegt. Die Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gehört nach Ansicht
des Finanzgerichts Düsseldorf auch dann noch zur Berufsausbildung, wenn der
Auszubildende während dieser Zeit nicht mehr in einem Ausbildungsverhältnis steht,
sondern sich eigenverantwortlich auf die Prüfung vorbereitet. Es sei kein sachlicher Grund
erkennbar, zwischen der Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung innerhalb oder
außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses zu unterscheiden. Auch eine längere
Krankheitszeit werten die Richter nicht als Unterbrechung einer Berufsausbildung. Im
Streitfall hatte die Tatsache, dass das Kind tatsächlich an der Prüfung teilgenommen hatte,
nach Ansicht der Richter gezeigt, dass die Erkrankung ungeachtet der längeren Dauer
weder die Ausbildungsfähigkeit noch die Ausbildungsbereitschaft des Kindes ernsthaft
beeinträchtigt hatte. Deshalb gingen die Richter für das gesamte Streitjahr davon aus, dass
eine Berufsausbildung vorlag. Da die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht höher
als der Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR waren, bestand auch für das komplette Jahr ein
Anspruch auf Kindergeld.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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