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Unterhaltsleistungen: Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting
Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten
können Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung bis zu 13.805 EUR je Kalenderjahr
mit seiner Zustimmung als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Im Gegenzug
hat der Empfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte zu versteuern. Hat der
Ehepartner die Zustimmung erteilt, gilt diese bis auf Widerruf. Der Widerruf kann nur vor
Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht mehr gelten soll,
gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Liegt keine Zustimmung vor oder wird sie
widerrufen, wirken sich die Unterhaltsleistungen weder bei Ihnen als Zahlungsverpflichtetem
noch beim Empfänger steuerlich aus. Damit das sogenannte Realsplitting in der Praxis
funktioniert, ist folglich ein Informationsaustausch der Veranlagungsstellen erforderlich, die
für Ihre bzw. die Veranlagung Ihres geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden
Ehepartners zuständig sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem die Ehefrau in
2000 ihre Zustimmung zum Realsplitting widerrufen hatte. Der geschiedene Ehemann hatte
davon jedoch mangels Kontakt zu seiner geschiedenen Ehefrau keine Kenntnis und erklärte
auch für 2001 und 2002 weiterhin die gezahlten Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben.
Da auch der für ihn zuständige Veranlagungsbezirk im Veranlagungszeitraum keine
Kenntnis vom Widerruf hatte, gewährte er den Sonderausgabenabzug. Erst nach Ergehen
der Einkommensteuerbescheide erfolgte die Mitteilung des für die geschiedene Ehefrau
zuständigen Veranlagungsbezirks über den Widerruf der Zustimmung. Folglich änderte das
Finanzamt die Bescheide des Ehemanns, indem es das Bekanntwerden des Widerrufs als
sogenannte "neue Tatsache" wertete und den Sonderausgabenabzug versagte. Der BFH
hat die Änderung der Bescheide als rechtmäßig angesehen, obwohl beide geschiedenen
Ehegatten im gleichen Finanzamt geführt wurden. Ein Veranlagungsbezirk müsse sich
grundsätzlich nicht die Kenntnisse eines anderen Veranlagungsbezirks im gleichen Amt
zurechnen lassen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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