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Unterhaltsleistungen: Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting

Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten können Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung bis zu 13.805 EUR je Kalenderjahr mit seiner Zustimmung als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Im Gegenzug hat der Empfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte zu versteuern. Hat der Ehepartner die Zustimmung erteilt, gilt diese bis auf Widerruf. Der Widerruf kann nur vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Liegt keine Zustimmung vor oder wird sie widerrufen, wirken sich die Unterhaltsleistungen weder bei Ihnen als Zahlungsverpflichtetem noch beim Empfänger steuerlich aus. Damit das sogenannte Realsplitting in der Praxis funktioniert, ist folglich ein Informationsaustausch der Veranlagungsstellen erforderlich, die für Ihre bzw. die Veranlagung Ihres geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartners zuständig sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem die Ehefrau in 2000 ihre Zustimmung zum Realsplitting widerrufen hatte. Der geschiedene Ehemann hatte davon jedoch mangels Kontakt zu seiner geschiedenen Ehefrau keine Kenntnis und erklärte auch für 2001 und 2002 weiterhin die gezahlten Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Da auch der für ihn zuständige Veranlagungsbezirk im Veranlagungszeitraum keine Kenntnis vom Widerruf hatte, gewährte er den Sonderausgabenabzug. Erst nach Ergehen der Einkommensteuerbescheide erfolgte die Mitteilung des für die geschiedene Ehefrau zuständigen Veranlagungsbezirks über den Widerruf der Zustimmung. Folglich änderte das Finanzamt die Bescheide des Ehemanns, indem es das Bekanntwerden des Widerrufs als sogenannte "neue Tatsache" wertete und den Sonderausgabenabzug versagte. Der BFH hat die Änderung der Bescheide als rechtmäßig angesehen, obwohl beide geschiedenen Ehegatten im gleichen Finanzamt geführt wurden. Ein Veranlagungsbezirk müsse sich grundsätzlich nicht die Kenntnisse eines anderen Veranlagungsbezirks im gleichen Amt zurechnen lassen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2008)

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