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Erhaltungsaufwand: Erleichterungen beim Abzug von Kosten

Als Vermieter eines Gebäudes können Sie Erhaltungsaufwendungen steuermindernd als Werbungskosten abziehen, wenn Sie die Kosten selbst tragen. Für den Werbungskostenabzug spielt es keine Rolle, woher die finanziellen Mittel stammen: Der Vermieter kann die Kosten auch dann abziehen, wenn z.B. ein Angehöriger ihm den entsprechenden Betrag vorher geschenkt hat oder - statt ihm das Geld unmittelbar zu geben - in seinem Einvernehmen seine Schulden begleicht (sogenannter abgekürzter Zahlungsweg). Das gilt auch dann, wenn z.B. der Angehörige im eigenen Namen einen Auftrag erteilt und aufgrund dessen selbst die geschuldete Zahlung leistet (sogenannter abgekürzter Vertragsweg). Entgegen dem Widerstand der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Werbungskostenabzug auch in diesem Fall ausdrücklich zugelassen.

Im Streitfall kümmerte sich die Mutter des Vermieters um dessen vermietete Wohnung. Als die langjährige Mieterin ihres Sohnes starb, beauftragte sie für die Renovierung der Wohnung die Handwerker und zahlte die eingehenden Rechnungen. Der Sohn machte die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, wurde jedoch vom BFH verpflichtet, die Kosten anzuerkennen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2008)

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