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Erhaltungsaufwand: Erleichterungen beim Abzug von Kosten
Als Vermieter eines Gebäudes können Sie Erhaltungsaufwendungen steuermindernd als
Werbungskosten abziehen, wenn Sie die Kosten selbst tragen. Für den
Werbungskostenabzug spielt es keine Rolle, woher die finanziellen Mittel stammen: Der
Vermieter kann die Kosten auch dann abziehen, wenn z.B. ein Angehöriger ihm den
entsprechenden Betrag vorher geschenkt hat oder - statt ihm das Geld unmittelbar zu geben
- in seinem Einvernehmen seine Schulden begleicht (sogenannter abgekürzter
Zahlungsweg). Das gilt auch dann, wenn z.B. der Angehörige im eigenen Namen einen
Auftrag erteilt und aufgrund dessen selbst die geschuldete Zahlung leistet (sogenannter
abgekürzter Vertragsweg). Entgegen dem Widerstand der Finanzverwaltung hat der
Bundesfinanzhof (BFH) den Werbungskostenabzug auch in diesem Fall ausdrücklich
zugelassen.
Im Streitfall kümmerte sich die Mutter des Vermieters um dessen vermietete Wohnung. Als
die langjährige Mieterin ihres Sohnes starb, beauftragte sie für die Renovierung der
Wohnung die Handwerker und zahlte die eingehenden Rechnungen. Der Sohn machte die
Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab,
wurde jedoch vom BFH verpflichtet, die Kosten anzuerkennen.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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