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Mietverträge mit Angehörigen: Lockert der Fiskus die strengen Kriterien?

Vermieten Sie eine Wohnung an einen Angehörigen - z.B. das eigene Kind, sind bestimmte Regeln zu beachten, damit das Mietverhältnis steuerlich anerkannt wird. Die mit der vermieteten Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen können dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd geltend gemacht werden.

Der Fiskus hat klare Vorstellungen, wann Verträge mit Angehörigen steuerlich anerkannt werden:

  • Die Verträge müssen bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sein.
  • Die Gestaltung, aber auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten müssen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass die Zahlung von Unterhaltsleistungen des Vermieters an den Mieter, die Vereinbarung einer verbilligten Miete und fehlende Schriftform des Mietvertrags keine Kriterien dafür sind, ob die Gestaltung und tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Oder kurz: Sie können Ihrem Kind folglich auch dann steuerwirksam eine Wohnung vermieten, wenn Sie ihm gleichzeitig Unterhalt gewähren. Sie sollten allerdings darauf achten, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar geregelt sind und sich beide Seiten auch an die Vereinbarungen halten. Dies betrifft insbesondere die Nebenkostenabrechnung und ihre Begleichung.

Vermieten Sie die Wohnung verbilligt - also unterhalb der ortsüblichen Miete - an Ihr Kind, wird eine Einkunftserzielungsabsicht nur dann unterstellt, wenn die vereinbarte und gezahlte Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Miete beträgt. Ist die Miete geringer, ist mit einer Überschussprognose festzustellen, ob auf Dauer gesehen ein Überschuss erzielt werden kann. Möglicherweise ist dann nur ein Teil der Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich abziehbar.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2008)

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