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Mietverträge mit Angehörigen: Lockert der Fiskus die strengen Kriterien?
Vermieten Sie eine Wohnung an einen Angehörigen - z.B. das eigene Kind, sind bestimmte
Regeln zu beachten, damit das Mietverhältnis steuerlich anerkannt wird. Die mit der
vermieteten Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen können dann als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd
geltend gemacht werden.
Der Fiskus hat klare Vorstellungen, wann Verträge mit Angehörigen steuerlich anerkannt
werden:
- Die
Verträge
müssen
bürgerlich-rechtlich
wirksam
vereinbart
worden
sein.
- Die
Gestaltung, aber
auch die
tatsächliche
Durchführung des
Vereinbarten
müssen
dem
zwischen
Fremden
Üblichen
entsprechen.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass die Zahlung
von Unterhaltsleistungen des Vermieters an den Mieter, die Vereinbarung einer verbilligten
Miete und fehlende Schriftform des Mietvertrags keine Kriterien dafür sind, ob die
Gestaltung und tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden
Üblichen entspricht. Oder kurz: Sie können Ihrem Kind folglich auch dann steuerwirksam
eine Wohnung vermieten, wenn Sie ihm gleichzeitig Unterhalt gewähren. Sie sollten
allerdings darauf achten, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar geregelt sind und
sich beide Seiten auch an die Vereinbarungen halten. Dies betrifft insbesondere die
Nebenkostenabrechnung und ihre Begleichung.
Vermieten Sie die Wohnung verbilligt - also unterhalb der ortsüblichen Miete - an Ihr Kind,
wird eine Einkunftserzielungsabsicht nur dann unterstellt, wenn die vereinbarte und gezahlte
Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Miete beträgt. Ist die Miete geringer, ist mit einer
Überschussprognose festzustellen, ob auf Dauer gesehen ein Überschuss erzielt werden
kann. Möglicherweise ist dann nur ein Teil der Aufwendungen als Werbungskosten
steuerlich abziehbar.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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