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Betriebsprüfung: Nachkalkulation der Umsatzerlöse in einem
Restaurantbetrieb
Als Inhaber eines Restaurantbetriebs kennen Sie die folgende Situation: Im Rahmen einer
Betriebsprüfung stellt der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung in Frage
und nimmt eine Nachkalkulation durch Ermittlung des durchschnittlichen
Rohgewinnaufschlagsatzes vor. Zunächst ermittelt der Prüfer anhand der
Einkaufsrechnungen den Jahreswareneinkauf. Dann berechnet er anhand der Speise- und
Getränkekarte unter Anwendung von Erfahrungssätzen bei einem repräsentativen Teil der
Getränke und Speisen den durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatz, der auf den
Wareneinkauf aufgeschlagen wird. Wenn das Ergebnis von den Zahlen der Buchführung
abweicht, werden Hinzuschätzungen vorgenommen.
Eine solche Vorgehensweise setzt allerdings nach Meinung des Finanzgerichts Bremen
voraus, dass der Wareneinsatz in mehrere unterschiedlich preiskalkulierte Warengruppen
aufgeteilt wird, und zwar in so viele Gruppen, wie unterschiedliche Aufschlagsätze im
Betrieb vorkommen. Eine Zusammenfassung zu Gruppen mit gleichartigen Waren ist jedoch
zulässig, wenn in etwa gleich hohe Aufschlagsätze angewandt werden.
Hinweis: Sind Aufzeichnungen unrichtig geführt und notwendige Belege nicht vorgelegt
worden, sind eigene, erst lange nach den streitigen Zeiträumen gefertigte Kalkulationen
ungeeignet, selbst grobe Schätzungen des Finanzamts zu entkräften.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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