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Betriebsprüfung: Nachkalkulation der Umsatzerlöse in einem Restaurantbetrieb

Als Inhaber eines Restaurantbetriebs kennen Sie die folgende Situation: Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellt der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung in Frage und nimmt eine Nachkalkulation durch Ermittlung des durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatzes vor. Zunächst ermittelt der Prüfer anhand der Einkaufsrechnungen den Jahreswareneinkauf. Dann berechnet er anhand der Speise- und Getränkekarte unter Anwendung von Erfahrungssätzen bei einem repräsentativen Teil der Getränke und Speisen den durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatz, der auf den Wareneinkauf aufgeschlagen wird. Wenn das Ergebnis von den Zahlen der Buchführung abweicht, werden Hinzuschätzungen vorgenommen.

Eine solche Vorgehensweise setzt allerdings nach Meinung des Finanzgerichts Bremen voraus, dass der Wareneinsatz in mehrere unterschiedlich preiskalkulierte Warengruppen aufgeteilt wird, und zwar in so viele Gruppen, wie unterschiedliche Aufschlagsätze im Betrieb vorkommen. Eine Zusammenfassung zu Gruppen mit gleichartigen Waren ist jedoch zulässig, wenn in etwa gleich hohe Aufschlagsätze angewandt werden.

Hinweis: Sind Aufzeichnungen unrichtig geführt und notwendige Belege nicht vorgelegt worden, sind eigene, erst lange nach den streitigen Zeiträumen gefertigte Kalkulationen ungeeignet, selbst grobe Schätzungen des Finanzamts zu entkräften.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2008)

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