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Medizinische Fußpflege: Kann die medizinische Fußpflege als
Heilbehandlung umsatzsteuerfrei sein?
Die Heilbehandlungen von Ärzten im Bereich der Humanmedizin sind umsatzsteuerfrei. Als
Podologin oder Podologe üben Sie eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit aus, wenn Ihnen
die zur Ausübung Ihres Berufs erforderliche Erlaubnis erteilt worden ist oder nach dem
Podologengesetz als erteilt gilt.
Das Finanzgericht Köln hat allerdings darauf hingewiesen, dass Ihre Leistungen der
Fußpflege nur dann von der Umsatzsteuer befreit sein können, wenn und soweit es sich
zumindest um medizinisch indizierte Fußpflegeleistungen handelt. Dies ist jedoch in aller
Regel nicht ohne ärztliche Eignungsdiagnose feststellbar.
Im Streitfall gab es leider keine Anhaltspunkte, in welchem Verhältnis die Klägerin
umsatzsteuerbefreite Leistungen der medizinischen Fußpflege erbracht hatte und welcher
Anteil auf lediglich kosmetische Fußpflege entfiel. Die Richter sahen sich auch nicht in der
Lage, eine schätzweise Aufteilung vorzunehmen, und lehnten folglich selbst eine teilweise
Befreiung der Umsätze im Schätzungswege ab.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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