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Medizinische Fußpflege: Kann die medizinische Fußpflege als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei sein?

Die Heilbehandlungen von Ärzten im Bereich der Humanmedizin sind umsatzsteuerfrei. Als Podologin oder Podologe üben Sie eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit aus, wenn Ihnen die zur Ausübung Ihres Berufs erforderliche Erlaubnis erteilt worden ist oder nach dem Podologengesetz als erteilt gilt.

Das Finanzgericht Köln hat allerdings darauf hingewiesen, dass Ihre Leistungen der Fußpflege nur dann von der Umsatzsteuer befreit sein können, wenn und soweit es sich zumindest um medizinisch indizierte Fußpflegeleistungen handelt. Dies ist jedoch in aller Regel nicht ohne ärztliche Eignungsdiagnose feststellbar.

Im Streitfall gab es leider keine Anhaltspunkte, in welchem Verhältnis die Klägerin umsatzsteuerbefreite Leistungen der medizinischen Fußpflege erbracht hatte und welcher Anteil auf lediglich kosmetische Fußpflege entfiel. Die Richter sahen sich auch nicht in der Lage, eine schätzweise Aufteilung vorzunehmen, und lehnten folglich selbst eine teilweise Befreiung der Umsätze im Schätzungswege ab.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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