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Erbschaftsteuer: Steuerhinterziehung - Das teure Erbe
Machen Sie eine Erbschaft, sind die vom Erblasser herrührenden Schulden - hierzu zählen auch Steuerschulden - grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten vom Erwerb abzuziehen. Damit mindert sich die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Der Abzug der vom Erblasser herrührenden persönlichen Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten setzt allerdings voraus, dass
- die Steuerschulden bei Eintritt des Erbfalls bereits rechtlich bestehen und
- die Steuerschulden zu diesem Stichtag eine wirtschaftliche Belastung darstellen.
In einem Streitfall hatte eine Erblasserin seit einigen Jahren Kapitaleinkünfte in erheblichem Umfang steuerlich nicht erklärt. Erst eine Steuerfahndungsprüfung entdeckte die hinterzogenen Einkünfte - allerdings nachdem die Erben den bereits bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheid erhalten hatten. Das Finanzamt nahm daraufhin die Erben in die Pflicht. Hohe Steuernachzahlungen waren die Folge, die die Erben nachträglich steuermindernd geltend machten.
Hinweis: Auch ein Steuererlass der im Ergebnis zu viel gezahlten Erbschaftsteuer im Billigkeitswege wurde abgelehnt. Der Streitfall macht wieder einmal deutlich: Hat der Erblasser Steuern hinterzogen, haben auch Sie als Erbe möglicherweise Nachteile bei der Erbschaftsteuerfestsetzung hinzunehmen. Hier schützen Sie auch nicht bereits bestandskräftig gewordene Erbschaftsteuerbescheide.
Information für: | alle |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 07/2008)
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