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Öffentlich-rechtliche Verpflichtung: Zeitpunkt der Rückstellungsbildung
Handels- und steuerrechtlich müssen Sie als Unternehmer gewinnmindernde Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist
- das Bestehen einer dem Betrag nach ungewissen Verbindlichkeit oder
- die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Entstehung einer Verbindlichkeit dem Grunde nach - deren Höhe zudem ungewiss sein kann -
- und die wirtschaftliche Verursachung der Verbindlichkeit in der Zeit vor dem Bilanzstichtag.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung rechtlich noch nicht entstanden, wenn die Rechtsnorm, in der sie enthalten ist, eine Frist für ihre Erfüllung enthält, die am maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht abgelaufen ist.
Im Streitfall galt die Verpflichtung, die in der Bundes-Immissionsschutz-Verordnung geforderte Ausrüstung der Zapfsäulen mit einem Gasrückführungssystem vorzunehmen, nach der Verordnung selbst erst nach einer Übergangsfrist, die nicht vor dem 31.12.2005 endete. Der Tankstellenbetreiber konnte daher nicht bereits am 31.12.2004 eine gewinnmindernde Rückstellung bilden.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2008)
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